BGH: Verteilung von Werbegeschenken mit Marken zur Absatzförderung anderer Ware stellt keine “rechtserhaltende Benutzung” einer Marke
dar
BGH, vom 09.06.2011, Az. I ZR 41/10§ 26 Abs. 1 MarkenG,
§ 49 Abs. 1 MarkenG, § 55 Abs. 1 und 2 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass eine noch nicht
rechtserhaltend genutzt wird, wenn mit ihr gekennzeichnete als Kaufanreiz beim Verkauf anderer Waren zugegeben werden. Anders sehe es, so der Senat,
lediglich dann aus, wenn die Werbegeschenke dazu dienten, den Absatz der als Werbegeschenke verwendeten Waren zu fördern. Hintergrund
für diese Entscheidung war die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats, wonach die rechtserhaltende
Benutzung (Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 MarkenRL, § 26 Abs. 1 MarkenG) voraussetzt, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen
verwendet wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 09.06.2011 durch … für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 28.01.2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Gesellschaft der Metro-Unternehmensgruppe, ist Inhaberin der mit Priorität vom 22. September 2003 angemeldeten
farbigen (gelbe Schrift auf blauem Grund) Wort-/Bildmarke Nr. 303 48 717 Die Marke ist seit 27.04.2004 unter anderem eingetragen für
Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; elektronische, magnetische und optische Speicher; ROM-, PROM-, EAROM-,
EPROM-Speicher, CD-ROM-Speicher, Chips (integrierte Schaltkreise), Disketten, Magnetplatten; elektrische Schaltplatten mit
Speicherbausteinen, sämtliche vorge-nannte Waren ohne und mit darin aufgezeichneten Informationen; Microprozessoren; Peripheriegeräte
für Computer, insbesondere Drucker, Bildschirme, elektromechanische, elektronische, optische und akustische Ein- und Ausgabegeräte,
Tastaturen, Schnittstellengeräte; Computerhardware, insbesondere Cursor-Steuerungsgeräte für die Verwendung von
Computeranzeigegeräten und Computer-Schaltplatten; Geräte, Verbindungskabel und -stecker zum Verbinden oder Vernetzen von
Datenverarbeitungsgeräten und Geräten der Nachrichtentechnik; Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für Fernsehgeräte oder Computer;
Computerprogramme, Datenbanken; Feuerlöschgeräte; Warndreiecke; elektrische Kabel, Drähte, Leiter- und Verbindungsarmaturen hierzu
sowie Schalter und Verteilertafeln oder -schränke; Batterien, Tachometer, Transformatoren; Entwurf und Entwicklung von
Computerhardware und -software; Aktualisieren von Internetseiten, Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten,
Beratung für Telekommunikationstechnik; Beratung in Fragen gewerblicher Schu…
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