BGH: Verstärkter Schutz der Privatsphäre von Prominenten bei Bildberichterstattung (hier: Krankheit)
BGH, vom 14. Oktober 2008, Az.: VI ZR 256/06, VI ZR
260/06, VI ZR 271/06, VI ZR 272/06 - Gleich vierfach bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsprechung des LG und OLG
Hamburg. In den Verfahren war es um die des erkrankten Ernst August von Hannover gegangen. Als Personen der Zeitgeschichte stehen solche immer wieder im Rampenlicht der Medien und der sie verfolgenden
“Paparazzi”. Bei der Abwägung der Persönlichkeitsrechte des Klägers und der Presse- und Informationsfreiheit wird nach dem Urteil die
Meldung überr Krankheiten einem beseonderen Schutz der Privatspäre zugeordnet. Dies gilt nunmehr auch für die Bildberichterstattung.
Der BGH hat in der Pressemitteilung nocht nicht das Verhältnis zwischen der Abwägung der Persönlichkeitsrechte des Klägers und der
Presse- und Informationsfreiheit einerseits und dem zuweilen verwendeten engeren Begriff der “Intimspäre” benannt. Ebenso wird erst
mit der Urteilsbegründung sichbar, welche Kriterien künftig zur Abgrenzng heranzuziehen sein wird.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
BGH: Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die Veröffentlichung von Bildern von Caroline Prinzessin von und Ernst August Prinz von Hannover
BGH PM Nr. 191/2008 - Die klagenden Eheleute haben sich gegen die Veröffentlichung von Fotos in den von den Beklagten verlegten
Presseerzeugnissen gewandt. Diese hatten im Zusammenhang mit der damaligen lebensgefährlichen Erkrankung des Ehemannes an einer
Entzündung der Bauchspeicheldrüse (unterschiedliche) Artikel über die Erkrankung, Alkoholgenuss als mögliche Ursache und die
Erholungsphase veröffentlicht, die überwiegend mit älteren Aufnahmen, in einem Fall mit einer aktuellen Aufnahme bebildert waren.
In allen Verfahren hatten die Anträge der Kläger auf Unterlassung erneuter Veröffentlichung der Fotos in den Vorinstanzen Erfolg.
Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat nunmehr die Revisionen der
Verlage zurückgewiesen. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte in Straßburg gebotene Abwägung zwischen den Rechten der Kläger und der Presse- und Informationsfreiheit ergebe, dass
bei sämtlichen Bildveröffentlichungen dem Persönlichkeitsrecht der Kläger Vorrang zukomme. Das Interesse der Kläger am Schutz der
eigenen Privatsphäre, zu der im Allgemeinen auch der Gesundheitszustand gehöre, also ihr Interesse am Schutz privater Vorgänge, die
einfach nicht an die Öffentlichkeit gehörten, überwiege das Interesse an einer Berichterstattung und gestatte es nicht, in da…
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