BGH [ver]schreibt bittere Pille für Konkurrenz beim „Freilassinger Rabattmodell“
© Liz Collet
Der u.a. für das
zuständige I. Senat des BGH hat ein von einer Freilassinger Apothekerin betriebenes Rabattmodell für teilweise für unbedenklich angesehen und die Abweisung
der gegen diese Apothekerin gerichteten Klage konkurrierender Apothekerinnen in diesem Punkt bestätigt.
Der Entscheidung lag folgendes Rabattmodell und Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte betreibt eine in Freilassing, in
der sie ihren Kunden anbietet, bei
einer Apotheke in zu bestellen und zusammen mit
einer Rechnung dieser Apotheke bei ihr in Freilassing abzuholen. Den Kunden verspricht sie dabei einen Rabatt
in Höhe von 22% bei nichtverschreibungspflichtigen und von 10% bei verschreibungspflichtigen Medikamenten.
Im Falle einer Bestellung lässt die Beklagte die Medikamente zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die Apotheke in
Budapest liefern, von wo aus sie wiederzurückgeliefert werden. Auf Wunsch werden die Kunden, die Medikamente auf diesem Wege
beziehen, in der Apotheke der Beklagten pharmazeutisch beraten.
Die Klägerinnen betreiben in Freilassing ebenfalls Apotheken und sehen in demVerhalten der Beklagten – soweit
verschreibungspflichtige Arzneimittel abgegeben werden – einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften.
Soweit die Beklagte sonstige Arzneimittel auf diese Weise abgibt, beanstanden die Klägerinnen in erster Linie den Verstoß gegen
andere arzneimittelrechtliche Bestimmungen. Mit ihrer beim Landgericht Traunstein erhobenen Klage haben sie die Beklagte auf
Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht Traunstein gab der Klage statt, das
wurde vom OberlandesgerichtMünchen aber nur insoweit bestätigt, als die Beklagte Rabatte auf preisgebundene verschreibungspflichtige
Arzneimittel angeboten hat. Im Übrigen wies das Oberlandesgericht die Klage ab.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des OLG München:
In Übereinstimmung mit dem OLG liegt auch nach Auffasssung des BGH kein Verstoß der Beklagten gegen das arzneimittelrechtliche
Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetzes vor. Nach dieser Vorschrift dürfen zulassungspflichtige Arzneimittel nur unter
bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere ist der Versand von Arzneimitteln auch aus dem EU-Ausland
an deutsche Endverbraucher nur unter engen Voraussetzungen gestattet, die die hier eingeschaltete Budapester Apotheke nicht erfüllt.
Nach Aufassgung des BGH liege aber kein Versand unmittelbar an Endverbraucher im Streitfall vor. Auch wenn das von der Beklagten
praktizierte Modell so ausgestaltet ist, dass sie den Verkauf der bestellten Arzneimittel durch die Budapester A…
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