BGH: Die verschollene Oper - Zum Verwertungsrecht des Erstherausgebers
BGH, vom 22.01.2009, Az. I ZR 19/07 § 6 Abs. 2 Satz 1
UrhG, 71 UrhG
Der BGH musste in dieser Entscheidung dazu Stellung nehmen, wann ein “verschollenes” erstmals erschienen ist, um die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich ihrer Verwertungsrechte prüfen zu
können. Gemäß § 71 UrhG hat derjenige, der ein bisher nicht erschienenes Werk als Erstes herausgibt, die ausschließlichen
Verwertungsrechte inne. Derjenige, der sich auf diese Vorschrift stütze, müsse allerdings nachweisen, dass das fragliche Werk vorher
tatsächlich noch nicht “erschienen” sei. Im Falle der Vivaldi-Oper “Motezuma”, die lange als verschollen galt, gelang der Klägerin,
in deren Handschriftenarchiv die Partitur dieser wieder
auftauchte, dieser Nachweis nicht. Zwar genüge hier bei der aufgrund des Zeitablaufs von fast 300 Jahren schwierigen Beweislage
zunächst der Hinweis der Klägerin, dass das Werk bislang nicht erschienen sei, die Beklagte habe aber nachvollziehbar anhand
konkreter Anhaltspunkte darlegen können, dass vorliegend doch ein Erscheinen der Oper stattgefunden habe. Aus diesem Grund lehnte der
Senat ein der Klägerin
ab. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2009 durch … für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2007 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen. Tatbestand
Im Jahre 2002 entdeckte der Musikwissenschaftler Dr. V. im Handschriftenarchiv der Klägerin, der 1791 gegründeten Sing-Akademie zu
Berlin, die - nicht ganz vollständige - Partitur der Oper “Motezuma” des 1741 verstorbenen Komponisten Antonio Vivaldi. Die Oper war
im Jahre 1733 unter Leitung Vivaldis am Teatro S. Angelo in Venedig öffentlich uraufgeführt worden. Während das von Giusti verfasste
Libretto erhalten blieb, galt die Komposition Vivaldis lange als verschollen. Die Klägerin erstellte im Januar 2005 fünfzig gebundene
Faksimilekopien der Handschrift und bot diese über ihre Internetseite zum Kauf an. Seit Herbst 2005 vertreibt sie die Noten über
einen Verlag.
Nachdem der Musikwissenschaftler F. M. S. gemeinsam mit Dr. V. die für eine Aufführung des Werkes notwendigen Ergänzungen vorgenommen
hatte, wurde die Oper unter Leitung S. mit Zustimmung der Klägerin am 11. Juni 2005 in Rotterdam konzertant aufgeführt. Die Beklagte
plante in Zusammenarbeit mit S. weitere szenische Aufführungen der Oper im Rahmen des von ihr veranstalteten Düsseldorfer
Kulturfestivals “Altstadtherbst”. Diese Aufführungen wurden ihr zunächst auf Antrag der Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung
durch das Landgericht untersagt. Nachdem das Berufungsgericht dieses Verbot aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer …
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