BGH: Die verschollene Oper - Zum Verwertungsrecht des Erstherausgebers

BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 19/07 § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG, 71 UrhG

Der BGH musste in dieser Entscheidung dazu Stellung nehmen, wann ein “verschollenes” Werk erstmals erschienen ist, um die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich ihrer Verwertungsrechte prüfen zu können. Gemäß § 71 UrhG hat derjenige, der ein bisher nicht erschienenes Werk als Erstes herausgibt, die ausschließlichen Verwertungsrechte inne. Derjenige, der sich auf diese Vorschrift stütze, müsse allerdings nachweisen, dass das fragliche Werk vorher tatsächlich noch nicht “erschienen” sei. Im Falle der Vivaldi-Oper “Motezuma”, die lange als verschollen galt, gelang der Klägerin, in deren Handschriftenarchiv die Partitur dieser Oper wieder auftauchte, dieser Nachweis nicht. Zwar genüge hier bei der aufgrund des Zeitablaufs von fast 300 Jahren schwierigen Beweislage zunächst der Hinweis der Klägerin, dass das Werk bislang nicht erschienen sei, die Beklagte habe aber nachvollziehbar anhand konkreter Anhaltspunkte darlegen können, dass vorliegend doch ein Erscheinen der Oper stattgefunden habe. Aus diesem Grund lehnte der Senat ein Verwertungsrecht der Klägerin ab. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Urteil Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2009 durch … für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Tatbestand

Im Jahre 2002 entdeckte der Musikwissenschaftler Dr. V. im Handschriftenarchiv der Klägerin, der 1791 gegründeten Sing-Akademie zu Berlin, die - nicht ganz vollständige - Partitur der Oper “Motezuma” des 1741 verstorbenen Komponisten Antonio Vivaldi. Die Oper war im Jahre 1733 unter Leitung Vivaldis am Teatro S. Angelo in Venedig öffentlich uraufgeführt worden. Während das von Giusti verfasste Libretto erhalten blieb, galt die Komposition Vivaldis lange als verschollen. Die Klägerin erstellte im Januar 2005 fünfzig gebundene Faksimilekopien der Handschrift und bot diese über ihre Internetseite zum Kauf an. Seit Herbst 2005 vertreibt sie die Noten über einen Verlag.

Nachdem der Musikwissenschaftler F. M. S. gemeinsam mit Dr. V. die für eine Aufführung des Werkes notwendigen Ergänzungen vorgenommen hatte, wurde die Oper unter Leitung S. mit Zustimmung der Klägerin am 11. Juni 2005 in Rotterdam konzertant aufgeführt. Die Beklagte plante in Zusammenarbeit mit S. weitere szenische Aufführungen der Oper im Rahmen des von ihr veranstalteten Düsseldorfer Kulturfestivals “Altstadtherbst”. Diese Aufführungen wurden ihr zunächst auf Antrag der Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht untersagt. Nachdem das Berufungsgericht dieses Verbot aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer …

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Themen: Berlin , Urteil , Bgh , Bundesgerichtshof , Urteile & Beschlüsse , Werk , Akademie , Oper , Verwertungsrecht , Herausgeber , Erscheinen , Motezuma , Erstverwertungsrecht

Erschienen 14. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.

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