BGH verschärft Haftung im Internet
(Reuters) - Inhaber eines Internet-Accounts
können auch dann für rechtswidrige Angebote von nachgeahmten Designerschmuck haften, wenn sie diese gar nicht ins Netz gestellt
haben.
Das entschied der
(BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Internetnutzer müssten ihre Mitgliedskonten gut vor dem unbefugten Zugriff
Dritter schützen. Denn ansonsten hafteten sie für Rechtsverletzungen im Netz, die über den Account begangen worden seien. Die Richter
gaben damit dem Schmuckhersteller Cartier recht, der den Inhaber eines eBay-Accounts wegen Urheberrechtsverletzungen und
Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassen und Schadenersatz verklagt hatte. (Az.: I ZR 114/06)
Das Unternehmen hatte beanstandet, dass 2003 unter dem Mitgliedsnamen des Beklagten ein Halsband nach "Cartier Art" ab 30 Euro
angeboten worden war. Das sei eine Verletzung seiner Marke. Der Beklagte hielt dagegen, seine Ehefrau habe das Angebot ohne sein
Wissen ins Netz gestellt.
Cartier war in den Vorinstanzen mit seiner Klage gescheitert. Der Beklagte sei nicht für die Rechtsverletzungen verantwortlich, denn
die Ehefrau habe seinen Account ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt, hatte das Oberlandesgericht (OLG)
Frankfurt befunden. Der BGH hob das Urteil des OLG jetzt auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung dorthin zurück. Der Beklagte
könnte dann haften, wenn er seinen Account nicht ausreichend vor dem Zugriff Dritter geschützt habe und seine Ehefrau deshalb an
seine Zugangsdaten gekommen sei, hieß es. Das OLG müsse jedoch noch prüfen, ob und welche Schutzmaßnahmen der Beklagte ergriffen habe
und ob es sich bei dem Angebot der Frau wirklich um ein rechtswidriges Angebot handle.
Quelle:
Reuters (11. März 2009)