BGH: Versandkosten bei Froogle II - Zur wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit für unzureichende oder irreführende Preisangaben in
einer Preissuchmaschine.
1. Verstößt die Werbung in einer wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die
Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot, so ist der Händler dafür wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er
die Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unverändert in die
Suchmaschine eingestellt hat. 2. Die Angaben nach der Preisangabenverordnung müssen gemäß § 1 Abs. 1 PAngV der allgemeinen
Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen und dem Angebot oder der Werbung eindeutig
zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diesen Anforderung genügt es nicht, wenn die
Liefer- und nicht der
Internetseite einer Preissuchmaschine zu entnehmen sind, sondern erst auf der über eine elektronische Verknüpfung erreichbaren
Internetseite des Werbenden genannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2009 - Az. I ZR 140/07, MIR 2010, Dok. 009 - Versandkosten bei
I). 3. Ein Verstoß gegen die
Preisangabenverordnung liegt im Allgemeinen allerdings noch nicht darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne
Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Da der Verbraucher
im Versandhandel damit rechnet, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen, genügt es in aller Regel den
Anforderungen von § 1 Abs. 6 PAngV, wenn die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV anzugebenden Liefer- und Versandkosten alsbald sowie
leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs
durch Einlegen der Ware in einen virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden muss (BGH, Urteil vom 04.10.2007 - Az. I ZR 143/04,
MIR 2007, Dok. 412 - Versandkosten; BGH, Urteil vom 16.07.2009 - Az. I ZR 50/07, MIR 2010, Dok. 017 - Kamerakauf im Internet). Da die
Höhe der Liefer- und Versandkosten häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden abhängt, reicht es im Hinblick auf § 1 Abs. 2
Satz 2 PAngV aus, bei der Werbung für ein einzelnes Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken
oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen
Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten
jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 16.07.2009 - Az. I
ZR 50/07, MIR 2010, Dok. 017 - Kamerakauf im Internet). 4. Im Rahmen einer Preissuchmaschine erwartet der Verbraucher die Angabe des
Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten betreffend die gelisteten Produkte. Er ist für einen Kostenvergleich darauf angewiesen,
dass in der jeweiligen Auflistung nur Preise genannt werden, die alle Kosten …
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