BGH. Veröffentlichung von Promi-Fotos - wieder mal Caroline von Hannover
BGH; Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - Mal wieder war der BGH auf Klage durch Caroline v. Hannover aufgerufen, den Schutz der
Privatsphäre gegen die mittels der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit abzuwägen. Die Entscheidung
hatte dabei die des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als Vorgabe. Zugleich waren die unterschiedlichen Ansätze in
Einklang zu bringen.Der BGH folgte der Vorinstanz, die in der bebilderten Berichterstattung Ansätze zu sozialkritischen Überlegungen
gab. Es u. a. eine Aufnahme der Klägerin auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht worden, die die Abgebildeten während eines
Urlaubsaufenthalts und mit Personen auf belebter Straße zeigt.
Rechtanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
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Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die Veröffentlichung eines Bildes von Caroline Prinzessin von Hannover
BGH, PM Nr. 126/2008- Die Klägerin, Caroline Prinzessin von Hannover, hat sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos in der von dem
Beklagten verlegten Zeitschrift gewandt. Diese hatte einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Ehemannes der Klägerin
auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme dieser beiden Personen bebildert war. Die Fotografie ist
während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten entstanden und zeigt die Personen auf belebter Straße. Die Klägerin begehrt
Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.
Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte
Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit
zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts
aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an
den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf
dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen versehen, die
Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende
Sachdebatte. geben und es grundsätzlich rechtfertigen, die Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im dar…
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