BGH: Verlosung eines Hauses im Internet erfüllt den Tatbestand des Betrugs
/ Internetverlosung / § 263 StGB (BGH), Beschluss vom 15.03.2011, Az.: 1 StR 529/10
Der BGH hatte zu klären, inwiefern eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 I StGB vorliegt, wenn jemand die öffentliche Verlosung
eines Hauses im ohne Erlaubnis der Behörde
veranstaltet.
Zum Sachverhalt: Der Angeklagte veranstaltete im Internet eine Verlosung, bei der die Teilnahme ein zuvor absolviertes voraussetzte. Eine Erlaubnis der Glücksspielbehörde lag nicht vor.
Vielmehr hat diese den Angeklagten auf die benötigte Erlaubnis hingewiesen. Nichtsdestotrotz startete der Angeklagte die und informierte auf der Internetseite sogar über
die Zulässigkeit. Daraufhin nahmen 18294 Personen an der Verlosung teil und zahlten insgesamt 404833 Euro an den Angeklagten, der das
verbrauchte. Ausgezahlt wurden an einige insgesamt ungefähr 4000 Euro. Nach dem erneuten Hinweis
der Behörde auf die Rechtswidrigkeit beendete der Angeklagte die Verlosung.
Der BGH hat im vorliegenden Fall die Strafbarkeit nach § 263 I StGB ebenfalls bejaht. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen, hier dem
Betrugsschaden, führt der Senat im Folgenden aus:
„Durch die wahrheitswidrigen Ausführungen auf seiner Internetseite rief der Angeklagte bei den Spielteilnehmern die Fehlvorstellung
hervor, dass er die Rechtslage bezüglich der Zulässigkeit des von ihm angebotenen Gewinnspiels abschließend geklärt habe und dass
seinem Vorhaben von Seiten der zuständigen Behörden keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Eine solche Klärung der Rechtslage
war vor Aufnahme des Spielbetriebes aber gerade nicht erfolgt. Aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehrs mit den Behörden, die den
Angeklagten mehrfach auf ihre rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit des Gewinnspiels hingewiesen hatten, und der von ihm
eingeholten Auskünfte von Rechtsanwälten, die die Rechtslage ebenfalls als „unklar“ bezeichnet und ein weiteres Vorgehen nur im
Einvernehmen mit den Behörden angemahnt hatten, musste er vielmehr damit rechnen, dass ihm die weitere Durchführung seines Vorhabens
einschließlich der Verlosung der von ihm als Hauptgewinn ausgelobten Immobilie umgehend untersagt werden wird, wie dies dann auch
tatsächlich geschehen ist.?Im Vertrauen auf die Zusicherung des Angeklagten erbrachten die Teilnehmer ihre Spieleinsätze und erlitten
insoweit auch einen Vermögensschaden. Die Gegenleistung des Angeklagten blieb infolge der drohenden Untersagung des Gewinnspiels
hinter der vertraglich geschuldeten Leistung zurück, denn der Angeklagte war grundsätzlich weder willens noch in der Lage, den
überwiegenden Teil der vereinnahmten Gelder, den er schon für eigene Zwecke verbraucht hatte, im Fall einer vorzeitigen zwangsweisen
Einstellung des Spielbetriebes durch die Behörden an die Spielteilnehmer zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 – 3
StR 3……
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