BGH: „Verlängerte Limousinen“- Zur Ermittlung der Eigenart eines Geschmacksmusters – Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe nicht
vorausgesetzt
Rechtsnormen: Art. 6, 7, 8, 19, 74, 89 GGV
Der BGH hat mit Urteil vom 22.04.2010 (Az. I ZR 89/08) entschieden:
Für die Ermittlung der Eigenart iSv Art. 6 GGV ist maßgebliches Kriterium die Unterschiedlichkeit der Muster, die in einem
Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln ist. Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe sind nicht Voraussetzungen des
Schutzes des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
(Leitsatz 1 des Gerichts)
Zum Sachverhalt:
Die Inhaberin verschiedener Gemeinschaftsgeschmacksmuster bzgl. verlängerter Formen von S-Klasse-Wagen klagte gegen eine bekannte
Verkäuferin verlängerter und gepanzerter PKW, die auf der Grundlage der der Klägerin hergestellt wurden. Sie begehrte mit Ihrer Klage Unterlassung,
Auskunft und Schadensersatz. Demgegenüber sprach die Beklagte den klägerischen Geschmacksmustern ihre Eigenart ab: Zuvor sei ein
Geschmacksmuster angemeldet worden, das die Standardversion der S-Klasse betreffe. Darüber hinaus seien die Verlängerungsstücke
hinsichtlich der streitigen S-Klasse-Version technisch bedingt. Insgesamt seien die Rechte aus den Klagemustern erschöpft. ´
Nachdem zuvor beide Stuttgarter Vorinstanzen die eingeklagten Ansprüche bejahten, bestätigt nun auch der Bundesgerichtshof diese
Urteile:
Demnach verfügen die Klagemuster über die erforderliche Eigenart. Hierfür sei die Unterschiedlichkeit der Muster, die mittels eines
konkreten Einzelvergleichs mit bereits vorhandenen Mustern ermittelt werden müssen, maßgebend. Obwohl das Geschmacksmuster der
Standardversion zwar bereits vor den Geschmacksmustern der Klägerin (Klagemuster) angemeldet wurde, stehe nach Ansicht der
Bundesrichter dies der Eigenart der Klagemuster nicht entgegen. So sei das Geschmacksmuster der Standardversion erst nach dem
Prioritätsdatum der Klagemuster bekannt gemacht worden und weise insgesamt einen deutlich erkennbaren anderen Ein…
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