BGH zu "verkehrsfeindlichem Inneneingriff" und "konkreter Gefahr" bei § 315b StGB
Verurteilungen nach § 315 b StGB sind in der Regel schwer zu begründen, wenn es sich um Taten handelt, die im laufenden
Straßenverkehr von Straßenverkehrsteilnehmern begangen worden sind. Ein solcher Fall lag jetzt mal wieder dem BGH vor und führte zur
Urteilsaufhebung:
Das hat den Angeklagten wegen
Diebstahls in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, mit versuchter gefährlicher
Körperverletzung und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB
verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-ten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung
des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der
Schuldspruch hält der Überprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
und versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde. a) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Strafbarkeit nach §
315b Abs. 1 StGB bei einem sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriff, wie ihn das Landgericht hier festgestellt hat, voraus, dass zu dem
bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem
Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht. Erst dann liegt eine - über den Tatbestand des § 315c StGB
hinausgehende und davon abzugrenzende - verkehrs-atypische "Pervertierung" eines Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen "Eingriff" in
den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - 4 StR 556/09, NStZ 2010, 391, 392;
vom 16. März 2010- 4 StR 82/10 jeweils mwN). Ferner erfordert ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, dass durch
eine der in den Nummern 1 bis 3 des § 315b Abs. 1 StGB ge-nannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des
Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben
eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verdichtet hat. Dabei muss die Tathandlung über die ihr
innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung
auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark
beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH, Beschlüsse vom 3. November
2009 - 4 StR 373/09; vom 10. Dezember 2009 - 4 StR 503/09, NStZ-RR 2010, 120 jeweils mwN). b) Die Feststellungen des Landgerichts
belegen weder einen bedingten Schädigungsvorsatz beim Zu…
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