Filesharing: BGH entscheidet am 18.03. über Prüf- und Sicherungspflichten eines W-LAN-Inhabers
kLAWtext | 4. März 2010 — Terminhinweis des Bundesgerichtshofs: Verhandlungstermin 18. März 2010 I ZR 121/08 LG Frankfurt – 2/3 O 19/07 – Urteil vom …
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat in einer heute veröffentlichen Mitteilung einen Verhandlungstermin des u. a. für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den 18. März 2010 angekündigt. Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist die Frage, ob und inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverstöße haftet, die über seinen Internetanschluss begangen wurden.
Den Anschlussinhaber treffen grundsätzlich Überwachungs- und Kontrollpflichten, denn durch den Anschluss hat er die Gefahrenquelle geschaffen, die zum illegalen Filesharings von Musikdateien geführt hat. Insofern ist es unerheblich ob er die Handlung selbst oder ein Dritter begangen hat. Maßgeblich ist nur, ob er seine ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Entscheidung ist insofern von weitreichender Bedeutung, ob der Anschlussinhaber auch in Missbrauchsfällen haften muss.
In der hierzu heute veröffentlichten Pressemitteilung heißt es wie folgt:
“Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet über eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (§ 97 UrhG). Da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, könne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten v…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. März 2010 auf http://blog.boesel-kollegen.de.
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