BGH Verhandlungstermin 18.03.2010: Störerhaftung des WLAN – Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzung

Die Frage, wie weit die Haftung des Anschlussinhabers einer WLAN-Internetverbindung im Falle von Urheberrechtsverstößen auf Filesharing-Portalen reicht, beschäftigt fortwährend die Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat auf seiner Internetseite angekündigt, am 18. März 2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 121/08 über die Frage der Verantwortlichkeit von WLAN- Anschlussinhabern zu verhandeln. Zuvor hatte bereits das LG Frankfurt – 2/3 O 19/07 – Urteil vom 5. Oktober 2007 sowie das OLG Frankfurt a. M. – 11 U 52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008 zu dieser Frage verhandelt.

Nach der bisher wohl herrschenden Meinung haftet der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung, sofern er seine Kontroll- und Prüfungspflichten verletzt hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat oder ob – wie in zahlreichen Fällen häufig behauptet – eventuell ein Dritter über eine ungesicherte WLAN-Internetverbindung den Anschluss genutzt hat.

„Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet über eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (§ 97 UrhG). Da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, könne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von außerhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer. Er habe keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sonder…

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Themen: Störerhaftung , Bgh , Filesharing , Olg Frankfurt , Landgericht Frankfurt

Erschienen 8. März 2010 auf http://www.wkblog.de.

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