BGH: Verhandlung um etwaiges Oligopol von Mineralölunternehmen muss fortgeführt werden
Im Fokus dieses Falls ist der Rohstoff Erdöl. Zwar besteht bezüglich des Verkaufs von und Benzin kein Monopol. Vielmehr gibt es in Deutschland mehrere Mineralölunternehmen, deren Gebiet
rund um das Erdöl abgesteckt ist. Jedoch ist derzeit in der Diskussion, ob denn ein bestehe, ob wenige Anbieter den beherrschen.
Oligopolstellung von Mineralölgesellschaften zu überprüfen
Der hatte sich damit
auseinander zu setzen, ob die Mineralölgesellschaften Shell, Aral/BP, ConocoPhillips (Jet), ExxonMobil/Esso und Total auf dem Markt
als Oligopol am stärksten vertreten sind und diesen damit bestimmen. Ausschlaggebend für diese Diskussion waren 59 sächsische und
thüringer der OMV Deutschland GmbH,
die Total Deutschland GmbH wollte diese erwerben. Total-Tankstellen sind im Bundesgebiet Deutschlands verteilt aufzufinden.
Deutschlandweit gibt es 1000 Tankstellen des Mineralölunternehmens, damit betreibt Total das viertgrößte Tankstellennetz in der
Bundesrepublik, allerdings schwerpunktmäßig in den neuen Bundesländern. OMV hingegen hat im Gegensatz dazu eine größere
Schwerpunktverlagerung seiner Standorte in den ost- und süddeutschen Bundesländern zu verweisen. Auch eine Erdölraffinerie in Bayern
gehört OMV.
Das wandte sich gegen
das Vorhaben von Total mit dem Verweis auf die Regionalmärkte Chemnitz, Dresden, Erfurt und Leipzig, die von Shell, Aral/BP,
ConocoPhillips (Jet), ExxonMobil/Esso und Total geprägt seien. Das Bundeskartellamt sieht dies als bestehendes Oligopol an. Dieses
werde stärker, würde Total sich die 59 weiteren Tankstellen tatsächlich zu eigen machen. Darauffolgend standen sich Düsseldorf und Bundeskartellamt
mit unterschiedlichen Auffassungen gegenüber. Das OLG hob den Beschluss auf, woraufhin das Bundeskartellamt Einspruch erhob. Das
Verfahren der Rechtsbeschwerde nahm daher seinen Gang, OMV fand für die 59 Tankstellen währenddessen einen anderen Käufer.
Entscheidung des BGH: Neue Verhandlung vor OLG erforderlich
Trotzdem ging die Prüfung des Sachverhalts an die nächsthöhere Instanz zur Prüfung über. Der Bundesgerichtshof wiederum hob den
Beschluss des Oberlandesgerichts auf mit der Begründung es sei nicht auszuschließen, dass ein Oli…
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