BGH: Vergleichende Werbung und Suchmaschinenmarketing
Was war passiert? Ein Unternehmen betreibt unter der Domain www.pearl.de einen Onlineshop. Dort wurde das Produkt „RotaDyn
Fitnessball", ein Gerät zum Trainieren der Hand- und Armmuskulatur angeboten.
Der Onlineshop verfügt über eine interne Suche, die bei Eingabe des Begriffs „Powerball“ 88 Produkte, darunter auch das Produkt
„RotaDyn Fitnessball" anzeigte. Auf der Produktseite befanden sich in der Kopfzeile die Bezeichnungen "Powerball", "power ball" und
"RotaDyn Fitness-Ball".
Auch bei wurde das Angebot bei einer Suche nach „power
ball“ an zweiter Stelle in den Suchergebnissen gelistet.
Der Inhaber der Wortmarke „POWER BALL“, die für Trainingsgeräte für Finger-, Hand- und Armmuskulatur auf dem physikalischen Prinzip
des Gyroskopes eingetragen ist, sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und eine Verletzung ihrer Markenrechte.
Der Shopbetreiber bestritt eine Verwendung des Begriffs „Powerball" als Herkunftshinweis. Außerdem verwende seine interne
Suchmaschine nicht den Begriff „Powerball“ sondern die getrennten Begriffe „power“ und „ball“.
Wie entschied der BGH? Der BGH (Urteil vom 04.02.2010 – Az. I ZR 51/08) verurteilte den Onlineshopbetreiber wegen
Markenrechtsverletzung zur Unterlassung.
Der Onlinehändler verwende den Begriff "Powerball" auf seinen Internetseiten markenmäßig. Für eine markenmäßige Verwendung reiche es
aus, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt werde, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer
Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen. Dies sei vorliegend der Fall.
Durch die Verwendung bestehe auch eine Verwechslungsgefahr mit der Marke „POWERBALL“. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus der Art der
Verwendung in der internen Suchmaschine des Onlineshops. Das Suchergebnis der internen Suchmaschine und auch von Google könne der
Onlinehändler durch Unterdrückung des Begriffs „Powerball“ beeinflussen. Durch Verwendung der Begriffe sei der Onlinehändler nach
Auffassung der Bundesrichter auch für das Ergebnis bei Google verantwortlich.
Das Argument des Shopbetreibers, er zerlege den eingegebenen Begriff "Powerball" in die Bestandteile "Power" und "Ball" und weise als
Treffer Produkte auf, die diesen Begriffen zugeordnet werden könnten und hierfür könne der Markeninhaber keinen Schutz beanspruchen,
überzeugte die Richter nicht. Durch die Verwendung von „power ball“ und „Powerball“ in der Kopfz…
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