BGH: Vergleichende Werbung „a la Cartier“ auf eBay

Was war passiert? Unter der Bezeichnung "bellax 73" bot jemand bei eBay innerhalb von 1 Monat 51 Artikel und etwas später innerhalb von 1 Woche 40 Artikel zum Verkauf an. Unter den angebotenen Waren wurden vier Schmuckstücke mit der Bezeichnung "edle Givenchy Ohrclips a la cartier" angeboten. Drei der Artikel in der Kategorie "Uhren & Schmuck: Markenschmuck: Cartier".

Der Inhaberin der Marke „Cartier“ sah sich dadurch in ihren Rechten verletzt. Das Angebot sei eine Verletzung ihrer Marke und eine wettbewerbswidrige vergleichende Werbung. Für Cartier handelte der eBay –Verkäufer auch nicht als Privatperson, sondern im geschäftlichen Verkehr.

Der eBay-Verkäufer „bellax 73“ verteidigte sich damit, dass es sich bei den Schmuckstücken um gebrauchte Artikel aus seinem privaten Besitz handele und er einen großen Teil der übrigen Produkte für Freunde angeboten hatte.

Wie entschied der BGH? Die Karlsruher Richter (Urteil vom 04.12.2008 – Az. I ZR 3/06) bestätigten das Urteil des Berufungsgerichts.

Der eBay-Verkäufer habe im geschäftlichen Verkehr gehandelt, da der Verkauf von 51 Artikeln innerhalb eines Monats mit privaten Gelegenheitsverkäufen im Allgemeinen nicht mehr zu erklären sei. Auch der spätere Verkauf von 40 Artikeln innerhalb einer Woche spreche hierfür. Besondere Umstände, die trotz der Anzahl noch eine Einstufung als Privatverkauf außerhalb des geschäftlichen Verkehrs rechtfertigen, seien nicht gegeben gewesen.

Die Angebote seien auch ein Fall unzulässiger vergleichender Werbung. Durch die Angabe "a la cartier" habe die Beklagte das Kennzeichen der Klägerin in unlauterer Weise ausgenutzt. Die beanstandete Wendung signalisiere dem Verbraucher, die angebotenen Erzeugnisse seien im Design Schmuckst…

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Themen: Marken , Ebay , Abmahnung , E-commerce , Vergleichende Werbung , Werbung

Erschienen 29. Juni 2009 auf http://www.pfitzer-law.de/.

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