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BGH: Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit, Sicherungsverwahrung

am 10.05.2006 von http://www.sokolowski.org/blog/

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren 1 StR 78/06 vom 6. April 2006 liegt ein Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit im Sinne des § 66b Abs. 1 StGB nur vor, wenn der Tatbestand im Abschnitt “Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit” des Besonderen Teils des StGB enthalten ist.
Für die weiter in § 66b Abs. 1 StGB genannten Verbrechen gegen
- das Leben
- die persönliche Freiheit
- die sexuelle Selbstbestimmung
gilt dies entsprechend.
Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus:
Zwar ist § 306a Abs. 2 StGB ein (auch) gegen Leib und Leben gerichtetes Verbrechen. Gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Verbrechen i. S. d. § 66b Abs. 1 StGB sind jedoch nur solche, die im 17. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB - „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“ - aufgeführt sind (so im Ergebnis auch Tröndle/Fischer aaO § 66b Rdn. 9). § 306a StGB ist demgegenüber Teil des 28. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB - „Gemeingefährli-che Straftaten“ -. § 223 StGB, der hier zugleich erfüllt ist, ist zwar ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit, aber kein Verbrechen.
a) Die Gesetzesmaterialien zu § 66b StGB ergeben allerdings nicht deutlich, ob mit der dort erfolgten Nennung von Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit sowie die sexuelle Selbst-bestimmung nur auf die entsprechenden Abschnitte des Besonderen Teils des StGB (Nrn. 16, 17, 18 und 13) Bezug genommen ist, oder ob das Vorliegen der genannten formalen Voraussetzungen des § 66b StGB nach anderen Regeln zu prüfen ist.
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Terminsantrag vom 27. Februar 2006 …

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