BGH: Der Verbraucherbegriff im Fernabsatz bei selbständigen Freiberuflern
Das Blog für IT-Recht | 14. Januar 2010 — Im Bereich der Fernabsatzverträge ist es entscheidend, dass eine der Parteien ein Unternehmer, die andere Partei hingegen ein V…
Im Bereich der Fernabsatzverträge ist es entscheidend, dass eine der Parteien ein Unternehmer, die andere Partei hingegen ein Verbraucher ist. Nur in diesem Fall hat der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, die Gewährleistung kann nicht verkürzt werden und es besteht eine Beweislastumkehr für Mängel in den ersten 6 Monaten. Bezüglich der Verbrauchereigenschaft gab es jedoch bereits oftmals Streit – trotz der klaren Definition, die das Gesetz in §13 BGB bereithält. Danach ist Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“
Rechtliche Einordnungsschwierigkeiten ergaben sich insbesondere dann, wenn eine natürliche Person auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnahm. Mit dieser Konstellation hatte sich der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung von Ende September (Urteil vom 30. September 2009 – Az.: VIII ZR 7/09) auseinanderzusetzen. Der BGH hat nun endlich eine Klärung dieses Grundlagen-Begriffs herbeigeführt. Ein Selbstständiger kann demnach nur noch als Verbraucher gelten, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit auch eindeutig als ein Verbraucher erkennbar war.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin, über die Internetplattform der Beklagten am 7. Oktober 2007 drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 € bestellt. Als Liefer- und Rechnungsadresse gab sie dabei ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der Kanzlei an, bei der sie als Rechtsanwältin tätig war. Zwei Wochen nach der Bestellung, am 19./21. November 2007, erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte gem. §§355 I, 312d I, 312b I BGB zustehe, worüber sie allerdings von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden war. Ihre Klage richtete sich auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Nachdem das Berufungsgericht die Klage abwies, da die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin anzusehen sei und ihr deshalb ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht gerade nicht zustehe, hatte die vor dem BGH zugelassene Revision Erfolg. Das oberste Zivilgericht in Karlsruhe urteilte, dass ein selbstständiger Freiberufler nur dann nicht als Verbraucher gem. §13 BGB anzusehen sei, wenn das Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden könne. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn das in Frage stehende Rechtsgeschäft objektiv gem. §14 BGB in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wird oder dies dem Vertragspartner durch das Verhalten der Person oder unter den konkreten Umständen d…
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