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BGH: Verbot von Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschriften

am 06.04.2006 von http://strafsachen.blogspot.com

Von der Pressestelle des Bundesgerichtshofs kam heute eine interessante Mitteilung:Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen in einer Jugendzeitschrift für Handy-Klingeltöne wirbt und dabei lediglich darauf hingewiesen wird, dass das Herunterladen über eine kostenpflichtige 0190-Service-Telefonnummer 1,86 € pro Minute kostet. Der klagende Verband meint, ohne einen Hinweis auf die durchschnittliche Dauer des Herunterladens und die dadurch entstehenden Kosten werde die Unerfahrenheit der Jugendlichen in unlauterer Weise ausgenutzt. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der auf Unterlassung gerichteten Klage des Verbraucherverbandes stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Werbung als wettbewerbswidrig angesehen, da sie geeignet sei, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG). Handlungen, die gegenüber einer nicht besonders schutzwürdigen Zielgruppe noch zulässig seien, könnten gegenüber geschäftlich Unerfahrenen unzulässig sein. Voraussetzung für den Schutz sei, dass sich die Werbung - zumindest auch – gezielt an Kinder oder Jugendliche richte. Dies sei im vorliegenden Fall anzunehmen, da die Leserschaft der Zeitschrift, in der die Werbung abgedruckt worden sei, zu mehr als 50% aus Kindern und Jugendlichen bestehe. Der Bundesgerichtshof stellte aber klar, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen durch Werbung unlauter ist. Die konkrete Handlung müsse vielmehr geeignet sein, die geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen. Maßgeblich sei insoweit, ob und inwieweit sich die Unerfahrenheit auf die Entscheidung über …

Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften wettbewerbswidrig

Recht und Alltag / Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände darüber mit Urteil vom 6.04.2006 (Az.: I ZR 125/03) zu entscheiden, o…

Klingeltöne und Jugendzeitschriften

Blickpunkt Recht & Steuern / Der Bundesgerichtshof hat jetzt auf die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen in einer Jugendzeitschrift für Handy-Klingeltöne wirbt und …

BGH: Klingelton-Werbung in Jugendzeitschriften kann wettbewerbswidrig sein

ElbeBlawg / Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass die Werbung eines Unternehmens, dass in Jugendzeitschriften für Handy-Klingeltöne wirbt, als wettbe- werbswidrig anzusehen ist, da sie geeignet sei, die geschäftliche Unerfahrenhe…

BGH erklaert bestimmte Ausgestaltung von Klingeltonwerbung fuer unlauter

Feder-und-Paragraph.de / Der BGH hat in einer heutigen Entscheidung (AZ I ZR 125/03 vom 06.04.2006) eine bestimmte Ausgestaltung von Klingelton-Werbung in einer Zeitschrift als unlauter eingestuft. Im konkreten Fall war in der Werbung lediglich angegeben, dass der Download e…

Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendmagazinen wettbewerbswidrig

JuracityBlog / Der Erste Zivilsenat hat mit Urteil vom 06.04.2006 (AZ.: 1 ZR 125/03) entschieden, dass die Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendmagazinen als wettbewerbswidrig einzustufen ist, wenn sie lediglich über die Minutenpreise (”1,86 …

BGH: Irreführende Werbung im Internet

domainundrecht.de / IWW: (BGH, Urteil vom 16.12.2004, I ZR 222/02:) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauch…

Werbung gegenüber Minderjährigen

Prof. Dr. jur. Dieter Nennen / Werbung, die geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen, ist rechtswidrig. Minderjährige sind aufgrund ihrer geringeren Lebenserfahrung in der Regel weniger in der Lage, die durch Werbung angepriesene Le…

Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften

Rechtblog / Hierzu hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung getroffen. Insbesonder ging es um die Frage, wann die Unerfahrenheit von Jugendlichen durch Werbung unlauter ausgenutzt wird. Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des…

BGH rügt Klingelton-Werbung

JURAAA!DE / Der Bundesgerichtshof hat die Werbung eines Klingelton-Anbieters heute für wettbewerbswidrig erklärt, da diese geeignet sei, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG). Der Anbieter hatte unter ander…

Bundesgerichtshof : Lion, KIT KAT & Nuts: Sammelaktion für Schoko-Riegel nicht wettbewerbswidrig - Nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen ist wettbewerbswidrig. Auf die Tranzparenz und Überschaubarkeit kommt es an.

MEDIEN INTERNET und RECHT / BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Az. I ZR 160/05 – N-Screens; Vorinstanzen: OLG Frankfurt, Urteil vom 4.08.2005 – Az. 6 U 224/04; LG Frankfurt, Urteil vom 14.10.2004 – Az. 2/03 O 35/04 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivi…

BGH: Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften wettbewerbswidrig

Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein…

Schoko-Riegel Sammelaktion nicht wettbewerbswidrig

Recht Medial / Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit einer Sammelaktion zu entscheiden, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtete. Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Rie…

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Hier schreibt RA Bernd Eickelberg aus Braunschweig über die alltäglichen juristischen Dinge des Lebens.

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