BGH: Das Verbot, private Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet anzubieten, ist wirksam
BGH, vom 28.09.2011, Az. I ZR 92/09, I ZR 93/10, I ZR
43/10, I ZR 30/10 und I ZR 189/08 § 4 Abs. 4 GlüStV, § 5 Abs. 3 GlüStV Der BGH hat entschieden, dass das des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008
(GlüStV) wirksam ist. Es verstoße insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Zur Pressemitteilung Nr. 150/2011 des
Bundesgerichtshofes vom 28.09.2011 im Volltext:
“Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom
1. Januar 2008 (GlüStV) ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das hat der u.a. für das
Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.
In den fünf Fällen, in denen jetzt verkündet wurden,
haben in- und ausländische Wettunternehmen auch nach dem 1. Januar 2008, also nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags,
ihr Wettangebot im Internet unter ihren jeweiligen Domainnamen präsentiert und beworben. Deutsche Spieler konnten dieses Angebot
nutzen. Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der
Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klagen waren vor den Instanzgerichten überwiegend erfolgreich. Nur die Landgerichte
und München I sowie das Oberlandesgericht
München hatten sie abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof, der erstmals über die Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zu entscheiden hatte, hat
die Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet. Soweit den Beklagten von Behörden der DDR im Jahr 1990 vor der
Wiedervereinigung Genehmigungen zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folgt daraus keine
Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV nach dem 1. Januar 2008 im Internet auszuüben. Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union können sich die Beklagten auch nicht auf eine durch einen anderen Mitgliedstaat - etwa Gibraltar
oder Malta - erteilte Erlaubnis berufen, um in Deutschland Glücksspiele im Internet anzubieten.
Das Verbot von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in
der Europäischen Union dar. Die mit dem verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und
Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets,
insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche
Absatzwege eingeschränkt werden.
Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte Anforderung d…
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