BGH: Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums

© Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

Jeder, der einen Blog oder ein Forum verantwortet, muss immer im Auge behalten, welche Verantwortlichkeiten ihn hierdurch treffen. Ich gebe in unserem Blog zwar auch die Möglichkeit, unsere Beiträge zu kommentieren – und ich freue mich darüber, wenn ich Reaktionen erhalte, zeigt es doch, das Interesse an unseren Einträgen besteht – aber ich sehe mir diese schon sehr genau an, um Risiken zu vermeiden.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 27.03.2007 (Az. VI ZR 101/06 – MMR 2007, 518) mit der Frage von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den Forenbetreiber selbst auseinandergesetzt.

Dabei hat er darauf hingewiesen, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags. Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein sog. Meinungsforum eingestellt worden ist.

Der BGH begründete dies damit, dass in dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, eine der Wiederholung einer Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnung vergleichbare Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen liege. Der Betreiber eines Internetforums sei „Herr des Angebots” und verfüge deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Internetangebote seien – wie etwa auch Aufzeichnungen im Fernsehen – dem nachträglichen Zugriff des Anbieters in keiner Weise entzogen. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt würden, so sei er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet. Dies gilt natürlich umso mehr, als er selbst – zB. durch Kommentierung der Beiträge – seine Kenntnis von den ehrverletzenden oder wahrheitswidrigen Beiträgen im Internet dokumentiert.

Es schütze den Betreiber nicht, so der BGH weiter, wenn er sein Forum als „Meinungsforum“ deklariere. Eine in einem Beitrag enthaltene Ehrverletzung (zB. Vorwurf der Unzurechnungsfähigkeit) oder eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung sei nicht nach den Grundsätzen der Meinungsäußerungsfreiheit i.R.e. öffentlichen Auseinandersetzung hinzunehmen, bei der die Vermutung zu Gunsten der freien Rede sprechen kann (vgl. BVerfGE 7, 198, 212; BVerfGE 54, 120, 139; BVerfGE 61, 1, 7; BVerfG NJW 1990, 1980). Der Schutz von Meinungsäußerungen trete nämlich regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrechtsschutz zurück, wenn sich die betreffenden Äußerungen als Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 272, 281).

Dementsprechend sollte jeder Foren…

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Themen: Computer , Gerichte , Homepage , Rundfunk , Mmr , Bundesgerichtshof (bgh) , Bundesverfassungsgericht (bverfg)
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 8. Februar 2011 auf http://stscherer.wordpress.com.

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