BGH urteilt heute, dass Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung ausreichend ist
Das Urteil des BGH vom 25.01.2012 (AZ. VIII ZR 95/11) bezieht sich zwar auf eine Rechtslage, die vor dem 10.06.2011 galt, dürfte aber
auch für die heutige Rechtslage ohne weiteres zu übertragen sein.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es u.a. wie folgt:
“Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines
Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§
312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).
Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10
BGB-InfoV aF***** der verpflichtet, dem
das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen,
gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen.
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil
vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen
Anforderungen.
Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten.
Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage
versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen.
Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*),
was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war. ”
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