BGH – Urteile Oktober / November 2010
Im Oktober und November 2010 hat der BGH zahlreiche neue IT-relevante im Volltext veröffentlicht:
BGH, Urteil v. 3.11.2010 – VIII ZR 337/09 – Wasserbett, Leitsatz: Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat,
schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu
Prüfzwecken mit Wasser befüllt. BGH, Urteil v. 19.5.2010 – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis, Leitsätze: a) Die Vorschrift des § 174
Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines
Unterwerfungsvertrages verbunden ist. b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses,
der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG
erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB. c) Der Rechtsanwalt
erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht
unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr. BGH, Urteil v. 29.4.2010 – I ZR 39/08 – Session-ID, Leitsatz: Bedient sich ein Berechtigter einer
technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu
eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte
Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss
es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den
Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.
BGH, Urteil v. 29.4.2010 – I ZR 66/08 – Holzhocker, Leitsatz: Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu
erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden,
sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung
dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs.
1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen. BGH, Urteil v. 29.4.2010 – I ZR
99/08 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer, Leitsätze: Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm
beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf beruf…
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