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BGH-Urteil zur Verwendung des Bildes von Marlene Dietrich zu Werbezwecken bestätigt

am 27.09.2006 von http://blog.juracity.de

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 22.08.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 1 BvR 1168/04) die Rechte der Tochter von Marlene Dietrich gestärkt.
Es hatte einen Streit über die Verwendung eines Bildes von Marlene Dietrich zu Werbezwecken zu entscheiden. Die Fa. Toshiba hatte im Jahre 1993 die berühmte Pose aus dem Film „Der blaue Engel“ benutzt und diese Pose zu Werbezwecken nachgestellt. Mit dieser nachgestellten Pose warb das Unternehmen anschließend für seine Produkte.
Die Tochter und Alleinerbin von Marlene Dietrich verlangte durch eine von ihr gegründete Verwertungsgesellschaft für diese Art der Vermarktung die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr.
Nachdem die Klage der Tochter in den ersten beiden Instanzen abgewiesen wurde, bekam sie vom Bundesgerichtshof die geltend gemachten Zahlungen zugesprochen. Nach Ansicht des BGH diene das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht nur dem Schutz ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit. Würden diese vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts durch eine unbefugte Verwendung verletzt, stünde dem Träger des Persönlichkeitsrechts auch ein Schadensersatzanspruch zu.
Die Fa. Toshiba hat nunmehr erfolglos versucht, gegen dieses Urteil im Wege einer Verfassungsbeschwerde vorzugehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Vielmehr hat es die Ansicht des Bundesgerichtshofes bestätigt. Zwar …

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Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts - Verwendung des Bildes von Marlene Dietrich zu Werbezwecken -

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