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BGH: Urteil zum Unfalltarif bei Mietwagen

am 14.05.2007 von http://blog.juracity.de

Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 36/06) hat Unfallgeschädigte verpflichtet, statt eines Unfallersatztarifes einen günstigeren Normaltarif für einen Mietwagen zu wählen. Auf das Urteil hat der Auto- und Reiseclub Deutschland hingewiesen.
Wie Autoservicepraxis.de berichtet, hat der BGH im konkreten Fall einem Geschädigten die vollen Mietwagenkosten verweigert. Der Mann hatte während der Reparatur ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif angemietet. Die Haftpflichtversicherung hatte ihn jedoch auf einen günstigeren Normaltarif hingewiesen. Nur diesen hat die Versicherung dann auch erstattet.
Der Mann zog vor Gericht, klagte die Differenz zum Unfallersatztarif ein und verlor in zwei Instanzen.
Zurecht wie der BGH in der Revision feststellte. Der Mann wurde mit seinem Argument, er habe den Normaltarif abgelehnt, weil dort eine Kaution gefordert worden sei und er hätte in Vorkasse treten müssen, nicht gehört. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen die gesetzliche Schadensminderungspflicht. Danach hat sich der Geschädigte so zu verhalten, wie er sich verständigerweise selbstverhalten würde, wenn er den Schaden selbst …

Volker Weise am 27.07.2008 um 19:01 Uhr:

Der Fahrzeugmieter hat in diesen Fällen einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeugvermieter, wenn dieser ihn nicht auf die fehlende Ersatzfähigkeit seines "Unfalltarifes" hingeweisen hat. Der ADAC, welcher für seine Mitglieder regelmäßig als Vermieter ("Clubmobile")auftritt, ersetzte in 2008 zur Vermeidung eines Rechtsstreites dem Mieter die Differenz zwischen ersatzfähigem "Normaltarif" und tasächlich gezahltem "Unfalltarif" und erkannte den Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten des Mitgliedes in dem über diese Kosten geführten Rechtsstreit zur Vermeidung eines Urteils an. Andernfalls hätte in das Gericht über die Hinweispflicht des ADAC bzgl. der Ersatzfähigkeit des "Unfallarifes" inzident entscheiden müssen.

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