BGH: Niedrige Hürden bei E-Mail-Überwachung
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BGH, Beschluss vom 31.03.2009, Az. 1 StR 76/09, Amtl. Leitsatz: Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail- Provider ist entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen. Der BGH hat somit zur Beschlagnahme der neuen elektronischen Briefe eine wesentliche Frage des IT-Strafrechts entschieden. Er hat damit die Ansicht des LG Hamburg (Beschluß vom 8.1.2008, Az. 619 Qs 1/08) verworfen, dass die Beschlagnahme von E-Mails nach § 100a StPO vorzunehmen sei. Im vorliegenden Fall - einer Revision gegen ein Urteil des LG München - hat er das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Der BGH hat E-Mails damit anderen Postsendungen gleichgestellt. Zudem hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 100a StPO nicht als Ermächtigung zur Beschlagnahme von E-Mails beim Provider heranzuziehen ist.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
BGH, Beschluss vom 31. März 2009, 1 StR 76/09 - LG München I - Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mailszu StPO §§ 99, 95 Abs. 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2009 bemerkt der Senat:
Den Angeklagten beschwert es nicht, wenn die Strafkammer - keinesfalls zwingend - unter Zugrundelegung des Zweifelsatzes die Voraussetzungen des § 21 StGB auf eine “erhebliche Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum” gestützt hat. Jedenfalls konnte sie ohne Rechtsfehler eine Strafrahmenverschiebung ablehnen, weil sich der Angeklagte im Vorfeld der Tat geplant in eine Situation begeben hat, in welcher die Tat für ihn vorhersehbar war.
Die Verwertung von E-Mails des Angeklagten, welche im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt wurden, wobei alle in dem jeweiligen E-Mail-Postfach des Angeklagten abgespeicherten - gelesenen und noch nicht gelesenen - E-Mails betroffen waren und erfasst wurden, begegnet letztlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts die Beschlagnahmeanordnung allein auf §§ 94, 98 StPO gestützt, was zumindest bezüglich bislang ungelesener E-Mails rechtlich umstritten ist (vgl. hierzu BVerfG, 3. Kammer, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 2 BvR 902/06 - MMR 2007, 169; mehrfach verlängert, zuletzt durch Beschl.…
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