BGH-Urteil zur Verselbständigung von Namen: Das Recht, nach Erwerb von Immobilien den Namen des früheren Eigentümers als
Geschäftsbezeichnung und Domain zu nutzen
Gleichzeitig ein Reminder zum Risiko eines Untergangs bzw. Verfalls sogenannter generischer Marken Mit vom 28.09.2011 (Az. I ZR 188/09 - Landgut Borsig) hat der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes entschieden, dass mit dem Erwerb eines Gebäudes oder eines Grundstücks das Recht verbunden sein kann, dieses
Anwesen mit dem Namen eines früheren Eigentümers zu bezeichnen (BGH-Pressemitteilung Nr. 151/2011 vom 29.09.2011). Kläger ist der in
München lebende Nachkomme der Berliner Industriellenfamilie von Borsig. Er hatte den ersten Teil seiner Kindheit auf dem Landgut
verbracht.. Dessen Vorfahre, Albert Borsig, hatte 1866 das ca. 40 km westlich von gelegene Gut Groß Behnitz erworben. Nachdem der Grundbesitz 1947 von der sowjetischen Besatzungsmacht
enteignet worden war, erwarb der Beklagte zu 1 im Jahr 2000 einen Teil der Liegenschaft von der Treuhand. Der Beklagte zu 1 ist
Geschäftsführer der Landgut Borsig Kontor GmbH, die auf dem Anwesen nach der Sanierung unter der Bezeichnung "Landgut Borsig Groß
Behnitz" kulturelle und andere Freizeitveranstaltungen durchführt und dort auch typische Produkte aus der Region vertreibt. Der
Beklagte zu 1 hat für sich zudem bei der DENIC den Domainnamen "landgut-borsig.de" registrieren lassen. Der Kläger will nach
entsprechender die Beklagten verurteilen
lassen, es zu unterlassen, die umstrittene auf die beschriebene Art und Weise zu verwenden, und ferner die der registrierten erwirken. Die Beklagten haben u. a. vorgetragen, ihnen sei die Verwendung des Namens "Borsig"
aufgrund einer Gestattung der Borsig GmbH erlaubt. Zudem habe sich der "Landgut Borsig" für das Gut in Groß Behnitz verselbständigt und durch den Namensgebrauch seien auch keine
schutzwürdigen Interessen des Klägers verletzt. Die Klage war vor dem Berliner Landgericht (Urteil vom 12.10.2007, Az. 35 O 106/07)
und dem Kammergericht (Urteil vom 2010.2009, Az. 5 U 173/07) weitgehend erfolgreich. Der BGH hob das Berufungsurteil auf die Revision
der Beklagten hin auf. Nach Einschätzung des I. Zivilsenats kann der Gebrauch der Bezeichnung "Landgut Borsig" beim Publikum zwar den
unzutreffenden Eindruck erwecken, der Kläger habe als Nachfahre des früheren Eigentümers Ernst v. Borsig dem Gebrauch seines Namens
zugestimmt. Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gestattung der Namensverwendung durch die heutige Borsig GmbH
berufen. Nach dem Vortrag der Beklagten könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Name "Landgut Borsig" für das Gut
Groß Behnitz derartig verselbständigt hat, dass die Zustimmung der Träger des Namens "Borsig" nicht mehr erforderlich war.
Voraussetzung hierfür sei, dass die Bezeichnung "Landgut Borsig" zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagten die Benutzung der Bezeichnung
"Landgut Borsig" aufgenommen haben, im allgemeinen der näheren Umgebung üblich war. Hätte sich der Name "Landg…
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