BGH-Urteil zu Urheberrechtsverletzungen über W-LAN
Am 12. Mai 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil (Az. I ZR 121/08) darüber entschieden, inwieweit der Inhaber eines
Telefonanschlusses für eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung haftet, wenn er zwar selbst die Verletzung nicht
begangen, sein WLAN aber nicht vor einem Missbrauch durch Dritte geschützt hat.
Nach der Pressemitteilung des BGH - der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor - sind die Richter zu der Entscheidung
gekommen, dass ein WLAN-Betreiber jedenfalls die Sicherheitsvorkehrungen treffen muss, die im Zeitpunkt der Einrichtung des WLAN
marktüblich sind und darauf abzielen, Urheberrechtsverletzungen durch Dritte über das eigene WLAN zu verhindern (z. B. Einrichtung
eines Sicherheitskennworts). Nach der Einrichtung des Netzwerks muss der Anschlussinhaber die Sicherheitsvorkehrungen aber nicht mehr
an den sich weiter entwickelnden Stand der Technik anpassen; jedenfalls nicht, so lange es hierfür keinen Anlass gibt.
Wurde über ein ungesichertes WLAN eine urheberrechtlich geschützte Datei (Musik, Film, Hörbuch, etc.) öffentlich zugänglich gemacht,
dann kann der Anschlussinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen, also abgemahnt werden. Er hat dann auch die dem Rechteinhaber
entstandenen Abmahnkosten zu erstatten.
Auf Schadensersatz haftet der bloße Anschlussinhaber aber nicht ohne Weiteres, so der BGH. Dies würde voraussetzen, dass der
Anschlussinhaber selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war.
Von vielen Stellen wird übrigens berichtet, der BGH habe auch entschieden, dass die Pflicht des Abgemahnten zur Erstattung der
Abmahnkosten in Fällen …
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