BGH: Eingeschränkter Abschlusszwang der GEMA
IP|Notiz | 26. April 2009 — Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass die Verwertungsges…
BGH, Urteil vom 22.04.2009 - I ZR 5/07 - Seeing is Believing - Die Klägerin wollte Leistungsschutzrechte für Einspielungen von Xavier Naidoo (als Sänger, Komponist und Textdichter) aus dem Jahr 1993. Xavier Naidoo und die GEMA wollten solche Urheberrecht nicht gewähren. Zudem sah sie sich rechtlich wegen sittenwidrigen Übervorteilung und Nichtigkeit eines Exklusivvertrags zur Rechtewahrnehmung aus 1993 von Xavier Naidoo daran gehindert. Dem Vortrag von Xavier Naidoo und der GEMA gab der BGH in seinem Urteil statt. Folglich kann der Künstler (Sänger, Komponist und Textdichter) auch nicht durch eine derart erwirkte “Zwangslizenz” zur Übertragung von Rechten gezwungen werden. Er kann zudem auch die Rechte selbst, ggf. durch Abmahnung mit Unterlassungserklärung, Auskunfsverlangen und regelmäßig unter Erstattung der Anwaltskosten vorgehen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
BGH-Urteil: GEMA unterliegt keinem unbeschränkten AbschlusszwangBGH, Urteil vom 22.04.2009 - I ZR 5/07 - Seeing is Believing - Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteilo vom 22.04.2009 entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) von ihrer Pflicht nach § 11 Abs. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG), aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, in Ausnahmefällen befreit ist.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Klägerin bei der GEMA, die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage an Musikwerken wahrnimmt, beantragt, ihr die Nutzungsrechte an zwölf Musikstücken einzuräumen, die 1993 in den USA von der Klägerin mit dem Sänger Xavier Naidoo aufgenommen worden waren. Xavier Naidoo war an dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten der GEMA beteiligt. Die Klägerin beabsichtigte, eine CD mit diesen Musikstücken herzustellen und zu vertreiben. Dazu benötigte sie neben den Rechten, die in der Person von Xavier Naidoo in seiner Eigenschaft als Komponist und Textdichter dieser Musiktitel entstanden sind und die von der GEMA wahrgenommen werden, auch die urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte, die Xavier Naidoo als Sänger dieser Musikaufnahmen zustehen. Diese Leistungsschutzrechte werden von der GEMA nicht wahrgenommen. Die Klägerin war der Ansicht, sie habe die entsprechenden Leistungsschutzrechte bereits durch einen mit Xavier Naidoo im Jahre 1993 geschlossenen Künstlerexklusivvertrag erworben. Xavier Naidoo und die GEMA haben dagegen geltend gemacht, dieser Vertrag sei wegen einer sittenwidrigen Übervorteilung Xavier Naidoos nichtig. Die GEMA hat sich daher geweigert, der Klägerin die verlangten Nutzungsrechte einzuräumen.
Das Landgericht hat die GEMA verurteilt, der K…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. April 2009 auf http://www.jur-blog.de.
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Dr. Bücker Newsfeed | 1. Mai 2009 — Pressemitteilung zum BGH Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 5/07 – Seeing is Believing: 1. Der u. a. für das Urheberrecht zuständi…
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MEDIEN INTERNET und RECHT | 25. Februar 2007 — I. Einführung Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsge…