BGH-Urteil erlaubt Thumbnail-Fotos von Webseiten (Google-Bildersuche II)
Google-Bildersuche zu Collien Fernandes
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist seiner Linie treu geblieben. Am 19. Oktober 2011 entschied er:
Suchmaschinen dürfen weiterhin Ausschnitte von Internetseiten in ihren Suchergebnissen anzeigen. Das wurde nun noch einmal
ausdrücklich für die Google-Bildersuche klargestellt – mit Erweiterungen und Einschränkungen.
Was war geschehen?
Ein Fotograf hatte gegen geklagt, weil in den
Suchergebnissen der Bildersuche verkleinerte Vorschaubilder (sogenannte Thumbnails) eines von ihm aufgenommenen Fotos der
Fernsehmoderatorin Collien Fernandes angezeigt wurde. Das Foto war – und das ist das besondere an diesem Fall – mit einer
Internetseite verlinkt, die das Foto ohne Zustimmung des Fotografen benutzte.
Während das dem
noch recht gab und die Fotodarstellung in
der Bildersuche verbot, hatte bereits das OLG Hamburg als zweite Instanz die Nutzung erlaubt.
Der BGH geht weiterhin davon aus, dass die Verbreitung von Fotos im Internet eine zustimmungspflichtige Verwertungshandlung ist.
Diese Zustimmung für die verkleinerte Darstellung in Internetsuchmaschinen sieht das höchste Gericht aus folgenden Gründen gegeben.:
… dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche
Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine
Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und der darin liegende Eingriff in das Recht auf
öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist.
So bereits die bisherige Rechtsprechung. In der gestern verkündeten Entscheidung stellt der BGH jedoch darüber hinaus klar, dass eine
Zustimung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet
eingestellt worden ist. Der Fotograf hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen
die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt.
Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an.
Der Fotograf hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von dem
Dritte abgeleitete Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern sei – so der Bundesgerichtshof – nicht auf die Anzeige von
Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es sei allgemein bekannt,
dass Suchmaschinen in einem automatisierten Ve…
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