BGH-Urteil erlaubt Thumbnail-Fotos von Webseiten (Google-Bildersuche II)

Google-Bildersuche zu Collien Fernandes

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist seiner Linie treu geblieben. Am 19. Oktober 2011 entschied er:

Suchmaschinen dürfen weiterhin Ausschnitte von Internetseiten in ihren Suchergebnissen anzeigen. Das wurde nun noch einmal ausdrücklich für die Google-Bildersuche klargestellt – mit Erweiterungen und Einschränkungen.

Was war geschehen?

Ein Fotograf hatte gegen Google geklagt, weil in den Suchergebnissen der Bildersuche verkleinerte Vorschaubilder (sogenannte Thumbnails) eines von ihm aufgenommenen Fotos der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes angezeigt wurde. Das Foto war – und das ist das besondere an diesem Fall – mit einer Internetseite verlinkt, die das Foto ohne Zustimmung des Fotografen benutzte.

Während das Landgericht Hamburg dem Fotografen noch recht gab und die Fotodarstellung in der Bildersuche verbot, hatte bereits das OLG Hamburg als zweite Instanz die Nutzung erlaubt.

Der BGH geht weiterhin davon aus, dass die Verbreitung von Fotos im Internet eine zustimmungspflichtige Verwertungshandlung ist. Diese Zustimmung für die verkleinerte Darstellung in Internetsuchmaschinen sieht das höchste Gericht aus folgenden Gründen gegeben.:

… dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist.

So bereits die bisherige Rechtsprechung. In der gestern verkündeten Entscheidung stellt der BGH jedoch darüber hinaus klar, dass eine Zustimung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Fotograf hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt.

Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an.

Der Fotograf hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von dem Dritte abgeleitete Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern sei – so der Bundesgerichtshof – nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es sei allgemein bekannt, dass Suchmaschinen in einem automatisierten Ve…

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Themen: Google , Urheberrechtsverletzung , Olg Hamburg , Landgericht Hamburg , Thumbnail , Fotografen , Google Bildersuche , Urheberrecht AN Fotografien , Ausnahme Urheberrecht , Urheberrecht Foto , Urheberrecht Internetseiten , Urheberrecht Webdesign , Urheberschutz Foto

Erschienen 20. Oktober 2011 auf http://www.designschutznews.de.

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