BGH Urteil: Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17.2.2010 entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der
bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt.
Sachverhalt Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida (USA) ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem
Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag
angegeben, eine Lackierung in “Le Mans Blue Metallic” auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und
die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt
aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs.
Entscheidung / Lösung Der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Verkäuferin auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 Abs. 2
BGB Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs könnte infolge eines Rücktritts seitens des Beklagten untergegangen sein.
Zu prüfen ist somit, ob der Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, §§ 346, 323 BGB. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kann
der Gläubiger nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist
Stellt die Lieferung des Wagens in falscher Farbe eine erhebliche Pflichtverletzung dar? Schwerpunkt dieser Entscheidung war somit
die Frage, ob die Lieferung der Corvette in schwarzer statt in blauer Farbe eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt oder nicht.
Vorinstanzen: Pflichtverletzung unerheblich Der Käufer war in den beiden ersten Instanzen verurteilt worden. Das Berufungsgericht
versagte dem Käufer ein Zurückweisungsrecht noch vor Lieferung, da sein Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2. BGB ausgeschlossen
sei. Die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette stelle keine erhebliche Pflichtverletzung dar.
BGH: Erheblicher Sachmangel Auf die Revision des Käufers hin hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs nun entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall
einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstellt, und zwar auch
dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das
Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.
Examensrelevanz Im Autofahrerstaa…
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