BGH-Urteil zum Auffahrunfall

Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 30. November 2010 (Az.: VI ZR 15/10) entschieden, dass der sog. Beweis des ersten Anscheins nicht zwingend für ein Verschulden des Auffahrenden spricht, wenn es in einer Autobahnausfahrt nach dem Spurwechsel eines Überholenden zu einem Auffahrunfall kommt. Ein Opel-Fahrer und späterer Beklagter befuhr die rechte Spur einer lang gezogenen Autobahnausfahrt. Der Kläger, der ebenfalls die Autobahn verlassen wollte, fuhr mit seinem VW-Bus zunächst hinter ihm. Offenkundig fuhr der Beklagte dem Kläger zu langsam. Er überholte ihn und scherte nach dem Überholmanöver wieder auf die rechte Fahrspur ein. Unmittelbar darauf brachte er sein Fahrzeug aus ungeklärten Gründen zum Stehen. Der Beklagte vermochte auf dieses Fahrmanöver nicht rechtzeitig zu reagieren. Er fuhr auf das Fahrzeug des Klägers auf. Der Halter des Busses verklagte den Opel-Fahrer auf Zahlung von Schadenersatz unter Hinweis auf den Beweis des ersten Anscheins, der eindeutig für ein Verschulden des Auffahrenden spreche. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er nicht damit habe rechnen müssen, dass der Fahrer des VW-Busses nach dem Überholmanöver sein Fahrzeug abrupt zum Stehen bringen würde. Daher treffe ihn kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls. Im Übrigen dürften angesichts des Geschehensablaufs auch nicht die Grundsätze des Anscheinbeweises bei Auffahrunfällen zur Anwendung kommen. Die BGH-Richter bestätigten die Urteile der Vorinstanzen, die sich wegen der nach ihrer Überzeugung ungeklärten Schuldfrage für eine Schadenteilung ausgesprochen hatten. Zumindest dann, wenn ein Auffahrender nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegt, dass der Vorausfahrende unmittelbar vor der Kollision die Spur gewechselt und hierdurch möglicherweise den Unfall verursacht hat, kann nicht mehr von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen werden, der eine Anwendung der Regeln des Beweises des ersten Anscheins zu Lasten des Auffahrenden rechtfertigt. Sonst stünde derjenige, der grob verkehrswidrig die Fahrspur wechselt, prozessual besser da als der Auff…

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Erschienen 18. März 2011 auf http://www.bleil.de/.

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