BGH- Urteil vom 29. April 2010 -I ZR 69/08 Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google
Wie der BGH heute verkündete, verletzt keine
Urheberrechte durch seine Bildersuche.
Link zur Pressemitteilung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=51777&pos=2&anz=95
Sofort Meldung eines Mandanten : Ja, aber das gilt doch auch für meinen Fall…?
Nun, schauen wir uns einmal das Urteil des BGH an:
Die Klägerin war Künstlerin und klagte gegen Google, da diese in ihrer auch der
Klägerin veröffentlichten. Die Klägerin meinte, da Sie Google dazu keine Genehmigung erteilt habe, dass Google ihre Rechte nach § 19a
UrhG verletzt.
Google meinte, dass es sich bei der Bildsuche nur um eine textbasierte Suche nach Bildern handele. Auch würden die Bilder ja nur
verkleinert dargestellt und mit einem Link zur Fundstellenseite dargestellt.
Die beiden Vorinstanzen sagten : Ja, es ist eine Urheberrechtsverletzung, jedoch habe die Klägerin kein Recht, diese geltend zu
machen. Nach § 242 BGB (”Treu und Glauben”) sei es ihr verwert, solche Ansprüche geltend zu machen.
Der BGH sah es sogar so, dass schon keine Urheberrechtsverletzung vorliege. Schließlich habe die Klägerin ja selbst Google den
Content ihrer Seite zugänglich gemacht habe. Darin sah der BGH eine stillschweigende Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder
durch Google.
In der Pressemitteilung wird betont:
Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder
angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof
darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter
bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der
Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH,
Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des
Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis
erlangt hat.
Das heißt im Klartext, dass der jeweilige Bildrechteinhaber bei Google eine Meldung machen muss, wenn er die Veröffentlichung in der
Bildsuche von Google nicht wünscht.
Nun, welche Konsequenzen hat dies für Bilder, die auf Homepages genutzt wurden, deren Betreiber damit gegen Urheberrechte verstoßen
haben? Immer wieder höre ich von Mandanten, dass vor Jahren die Bilder in kostenlosen Bildseiten, Templates (teilweise sogar bis
heute!) zur Verfügung gestellt wurden und werden. Sie fallen aus allen Wolken, wenn sie dann eine erhalten. Vor allem …
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