BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – I ZR 159/10 – Automobil-Onlinebörse
BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – I ZR 159/10 – Automobil-Onlinebörse
UrhG § 87b Abs. 1
a) Vervielfältigen mehrere Nutzer nach Art und Umfang für sich genommen jeweils unwesentliche Teile einer Datenbank, die aber in
ihrer einen nach Art oder Umfang
wesentlichen Teil der Datenbank bilden, liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers aus § 87b Abs. 1
Satz 1 UrhG nur vor, wenn diese Nutzer die Vervielfältigungen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorgenommen haben.
b) Wiederholte und systematische Vervielfältigungen nach Art oder Umfang unwesentlicher Teile einer Datenbank, die nicht darauf
gerichtet sind, durch ihre kumulative Wirkung die Datenbank in ihrer Gesamtheit oder zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen,
laufen einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers
nicht unzumutbar im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG.
UWG § 4 Nr. 10:
c) Das Inverkehrbringen einer Software, mit der Inhalte von Internetseiten abgerufen werden können, die deren Betreiber ohne
Einschränkungen öffentlich zugänglich gemacht hat, stellt nicht allein deshalb eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne
des § 4 Nr. 10 UWG dar, weil die Software es Nutzern erspart, die Internetseite des Betreibers aufzusuchen und die zur Finanzierung
der Internetseite eingestellte Werbung zur Kenntnis zu nehmen.
Aus der Urteilsbegründung:
Das Schutzrecht des Datenbankherstellers umfasst nicht Handlungen, mit denen eine Datenbank abgefragt wird. Zwar kann sich der
Datenbankhersteller ein ausschließliches Recht auf Zugang zu seiner Datenbank vorbehalten; er kann den Zugang zur Datenbank auf
bestimmte Personen beschränken oder von besonderen Voraussetzungen – beispielsweise finanzieller Art – abhängig machen. Macht er
deren Inhalt jedoch Dritten - und sei es gegen Entgelt - zugänglich, dann erlaubt sein Schutzrecht ihm nicht, sich den Abfragen
dieser Datenbank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen. Erst wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf
dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen
anderen Datenträger erforderlich ist, kann die betreffende Abfrage von der Genehmigung des Inhabers des Schutzrechts abhängig gemacht
werden.
Zwar kann der Betreiber den Zugan…
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