BGH-Urteil vom 17.Dezember 2010: Keine Verwertung von Schlösser-Fotos ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers
Die Stiftung Preussischer Schlösser und Gärten darf die gewerbliche Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen von Schlössern und Gärten
auf ihrem Gelände untersagen und eine ungenehmigte Verwertung solcher Aufnahmen verbieten. Das Recht des Eigentümers (hier der
Stiftung), über die Nutzungsmodalitäten seines Grundstücks zu verfügen, überweigt danach das Interesse der Medienschaffenden,
Aufnahmen der weltberühmten und UNESCO-geschützten Schlösser und Gärten anzufertigen und kommerziell zu verwerten. So der BGH in
seinem Urteil vom 17.Dezember 2010. Die Sache wurde an die Vorinstanz (OLG Brandenburg) zurückverwiesen.
Das OLG Brandenburg war in seinem Urteil vom 18. Februar 2010 davon ausgegangen, dass durch die Anfertigung von Aufnahmen der
Schlösser in frei zugänglichen Parks die Eigentumsrechte der Stiftung nicht berührt würden und dass die Rechte an den auf
Stiftungsgrund angefertigten Aufnahmen ausschließlich den jeweiligen Medienschaffenden zustünden.
Die Pressemitteilung des BGH vom 17. Dezember 2010 im Volltext:
Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische
Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und
Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus
hergestellt worden sind.
Die Klägerin, die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet
wurde, hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und
gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150
historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, u. a. Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss
Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. Diese Bauten und Gartenanlagen sind größtenteils in die
Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden und gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Die Klägerin
wehrt sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre – hier nicht erteilte – Genehmigung zu
gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. Sie verlangt in drei Verfahren von den Beklagten, eine solche Vermarktung zu
unterlassen, ihr Auskunft über die Zahl der Foto- und Filmaufnahmen und der damit erzielten Einnahmen zu erteilen und die
Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens.
Eine der drei Beklagten (V ZR 45/10) ist eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet. Der Beklagte des zweiten
Verfahrens (V ZR 46/10) hat Filmaufnahmen von…
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