BGH Urteil vom 07.02.2012 – Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten
„Wird ein Fahrzeug bei einem
beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs
durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft
den geschädigten Fahrzeughalter an dem ein
Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch
die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die
Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in
jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der
Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere
Gerichte – gegenteilig entschieden.
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die
Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind“.
( Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe)
Um ein Kostenrisiko zu vermeiden rate ich Ihnen dringend, die Beauftragung eines Sachverständigen mit Ihrem zu besprechen.
Langer
Fachanwältin für Heidelberg
www.heinz-rae.de
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