BGH: Urheberrechtsverletzung durch Deep-Links, wenn dabei technische Maßnahmen umgangen werden - Session-ID
BGH Urteil vom 29.04.2010 I ZR 39/08 Session-ID UrhG § 19a; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Der BGH hat sich in dieser Entscheidung
wieder einmal mit der Deep-Link-Problematik befasst (grundlegend dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00 - Paperboy) und
musste nun entscheiden, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn der Seitenbetreiber dies durch technische Maßnahmen verhindern
will und welche Anforderungen an derartige technische Maßnahmen zu stellen sind. Der Kläger betreibt eine Seite mit Stadtplänen. Der
Zugang zu den Kartenausschnitten ist dabei nur bei Verwendung einer Session-ID möglich, die bei einem Aufruf der erteilt wird und zeitlich befristet ist. Der Beklagte
hatte seine Seite derart programmiert, dass die Nutzer die Kartenausschnitte unter Umgehung der Startseite direkt aufrufen konnten.
Der BGH hat eine Verletzung in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke aus § 19a UrhG bejaht. In den
Entscheidungsgründen heißt es dazu: "Macht ein Berechtigter ein urheberrechtlich geschütztes ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich, haftet der Linksetzende
nicht als Störer oder Täter, weil der Berechtigte dadurch bereits selbst den Nutzern die Vervielfältigung ermöglicht und den Zugang
eröffnet hat und der Linksetzende die ohnehin mögliche Vervielfältigung und den ohnehin eröffneten Zugang lediglich erleichtert (BGHZ
156, 1, 12, 14 - Paperboy). Bedient der Berechtigte sich dagegen technischer Schutzmaßnahmen, um den Zugang zu dem geschützten Werk
beispielsweise nur bestimmten Nutzern zu eröffnen oder nur auf einem bestimmten Weg zu ermöglichen, macht er das Werk auch nur in
dieser eingeschränkten Weise zugänglich. Wer einen Hyperlink setzt, der derartige Schutzmaßnahmen umgeht, eröffnet einen Zugang zum
Werk, der ansonsten für diese Nutzer oder auf diesem Weg nicht bestünde. Bedient der Berechtigte sich technischer Schutzmaßnahmen, um
den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen
eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahmen einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes ein." Es ist dabei nicht erforderlich, dass es sich um eine wirksame technische
Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG handelt: "Das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen einen
unmittelbaren Zugriff auf ein geschütztes Werk ermöglicht, kann daher auch dann in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des
Werkes eingreifen, wenn es sich bei der technischen Schutzmaßnahme nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des §
95a UrhG handelt. Entscheidend ist allein, dass der Berechtigte überhaupt Schutzmaßnahmen getroffen hat, die für Dritte als solche
erkennbar sind." Leitsätze des BGHa) Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu
einem geschüt…
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