BGH: Die urheberrechtliche Beurteilung von Bildersuchmaschinen
Der BGH hatte in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) über die Frage der Rechtmäßigkeit von Vorschaubildern in
Bildersuchmaschinen, zu entscheiden.
Die Klägerin ist bildende Künstlerin und stellte Abbildungen Ihrer Kunstwerke im Internet auf ihrer eigenen Homepage zur Ansicht ein.
Als nach entsprechender Suchmaschinenoptimierung ihrer Internetpräsenz die Abbildungen in Form von sog. Thumbnails Gegenstand von
Suchergebnissen der Bildersuchmaschine wurde, nahm die
Künstlerin den Suchmaschinenbetreiber Google wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch.
Der BGH wies die Klage der Künstlerin als unbegründet ab. Die Beklagte hätte zwar durch die Abbildung der Bilder der Klägerin als
Vorschaubilder in der Bildersuchmaschine die Klägerin in ihrem Recht auf öffentliches Zugänglichmachen im Sinne § 19a UrhG verletzt.
Nach Auffassung des Gerichts sei die Beklagte jedoch zur entsprechenden Nutzung der Bilder in den Vorschaubildern aufgrund einer
vorherigen Einwilligung der Klägerin berechtigt gewesen.
Es greife zwar keine gesetzliche Schrankenregelung zugunsten der Beklagten ein. Es läge weder eine rechtmäßige Bearbeitung der Bilder
vor, noch könne in der Veröffentlichung der Bilder lediglich eine nach § 12 Abs. 2 UrhG zulässige öffentliche Mitteilung oder
Inhaltsbeschreibung gesehen werden. Ebenso sei die Abbildung der Bilder in der Suchmaschine nicht vom Zitatrecht nach § 51 UrhG
gedeckt.
In der Folge wurde auch eine ausdrückliche und konkludente Einräumung eines Nutzungsrechts seitens der Klägerin verneint. In dem
Einstellen der Bilder ins Internet lasse sich nicht eine Erklärung der Klägerin entnehmen, sie wolle damit Nutzungshandlungen in
Bezug auf diese Abbildungen gestatten. Vielmehr sei aus dem ebenfalls stattgefundenen Urheberrechtsvermerk zu schließen, dass die
Klägerin ihre urheberrechtlichen Befugnisse für sich behalten wolle. Im bloßen Einstellen von Abbildungen urheberrechtlich
geschützter Werke ins Internet komme lediglich der Wille zum Ausdruck, dass diese Abbildungen von anderen Internetnutzern angesehen
werden könnten. Auch die Tatsache, dass bestimmte Texte oder Wörter von der Suchmaschine gefunden würden, bringe nicht unzweideutig
den Willen zum Ausdruck, dass dem Suchmaschinenbetreiber das Recht übertragen werden solle, auch Abbildungen, die im Zusammenhang mit
diesen Wörtern von der Suchmaschine auf der Internetseite aufgefunden werden, Im Wege der Vorschaubilder verkleinert anzuzeigen. Eine
schuldrechtliche Gestattung der Werknutzung schloss der Senat ebenfalls aus.
Der BGH ging letztendlich gleichwohl von einer rechtmäßigen Handlung der Beklagten aufgrund einer schlichten Einwilligung der
Klägerin in die Nutzungshandlung aus. Er führte aus:
„Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (…) auch dann nicht zu, wenn sie zwar, wie oben aufgeführt, der
Beklagten keine entsprechen…
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