BGH: Urheberrecht - Zur Einräumung von Rechten für (noch) unbekannte Nutzungsarten

BGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 85/09 §§ 97 UrhG; 242, 259, 261 BGB

Der BGH hat entschieden, dass es für die Rechteeinräumung für zum Zeitpunkt der Schaffung eines Werks noch unbekannte Nutzungsarten einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten bedarf. Vorliegend ging es um die Rechte eines Drehbuchautors zu einem Spielfilm zu einer Zeit, als Video und DVD als Nutzungsarten für Kinofilme noch unbekannt waren. Der Vertrag des Autors zum Rechtsübergang auf die Theatergesellschaft umfasste “alle jetzigen und zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile”. Eine wirksame Rechteeinräumung setze jedoch voraus, dass eine eindeutige Erklärung des Berechtigten vorliege oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen vereinbart worden sei. Sei dies - wie hier - nicht der Fall, habe der Urheber Anspruch auf Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2010 durch … für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 17. März 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Kläger ist Drehbuchautor. Der Beklagte ist Rechtsnachfolger der H. E. Theatergesellschaft (im Weiteren: Theatergesellschaft). Der Kläger schloss mit der Theatergesellschaft am 19. März 1963 einen Verfilmungs- und Drehbuchvertrag über das von ihm verfasste Drehbuch für den Spielfilm „P. “. Danach übertrug er ihr die Nutzungsrechte an seinem Drehbuch und dem Filmstoff gegen Zahlung einer Pauschalvergütung von 50.000 DM. In den Vertrag wurden die „Allgemeinen Bedingungen für den Erwerb des Weltverfilmungsrechts an einem bereits erschienenen Werke des Schrifttums und der Rechte an einem noch unveröffentlichten Filmstoff” (Allgemeine Bedingungen) einbezogen. Darin heißt es:

1. Übertragen wird das ausschließliche Recht zur filmischen Benutzung des Werkes (Weltverfilmungsrecht). Übertragen sind auch die damit in Verbindung stehenden Nebenrechte (siehe insbes. Ziffer 6). 2. Die Rechte gemäß Ziffer 1 werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt übertragen. […] 5. Der Rechtsübergang erstreckt sich auf alle jetzigen und zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile. Eingeschlossen ist auch das Recht der Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television sowie die Gestattung des öffentlichen Empfangs. 6. Aufgrund des Rechtsübergangs ist die Filmfirma insbesondere befugt, […] c) den Film nach eigenem Ermessen im In- und Ausland …

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Themen: Film , Berlin , Bgh , Bundesgerichtshof , Video , Verwertung , Urteile & Beschlüsse , Films , Beteiligung , Drehbuch , Erklärung , Dvd , Erlös , Parteiwille , Unbekannte Nutzungsart
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 2. Mai 2011 auf http://damm-legal.de.

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