BGH: Uploader haftet für das Bereitstellen fremder Software

Hintergrund: Die Herstellerin einer CAD-Software bot zwei verschiedene Versionen des Produkts im Internet an. Eine davon war eine kostenpflichtige Vollversion, während es sich bei der anderen um eine kostenfreie „Lightversion“ handelte. Diese hatte im Vergleich zu der Vollversion einen geringeren Funktionsumfang. In beiden Fällen musste die selbe Datei heruntergeladen werden. Die Lightversion funktionierte direkt nach dem Download und war für jedermann zugänglich und uneingeschränkt vewendbar. Für die Vollversion musste ein Lizenzkey erworben werden, mit dem die Version durch Eingabe freigeschaltet wurde. Ein Professor der FH Koblenz, Rheinland-Pfalz, stellte auf einem Universitätsserver versehentlich die Vollversion des Programms im öffentlichen Downloadbereich zur Verfügung, obwohl er eigentlich die Lightversion anbieten wollte. Die Softwareherstellerin klagte gegen das Bundesland auf Schadensersatz für das Missgeschick des Beamten. Dieser Klage gab der BGH statt. Begründung des BGH: Zur Begründung führten die Richter an, dass im Urheberrecht überdurchschnittlich hohe Anforderungen an die Sorgfalt gelten. Bereits im Falle der leichten Fahrlässigkeit könne somit eine Sorgfaltspflichtverletzung angenommen werden. Das Anbieten einer Software im Internet stellt grundsätzlich sehr hohe Sorgfaltsanforderungen, da eine solche Aktivität zur enormen…

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Themen: Bgh , FH , Bundesland
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 20. August 2009 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.

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