BGH: unzulässige Widerrufsklauseln im Fernabsatz

Was war Gegenstand des Verfahrens? In dem Verfahren vor dem BGH stritt sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände mit einem eBay Händler über die Zulässigkeit folgender Klauseln:

1. Klausel: [Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."

2. Klausel "Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen - zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde; - zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder - zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten."

3. Klausel [Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist."

Wie entschied der BGH? Der BGH (Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08) entschied laut Pressemitteilung 250/2009 vom 09.12.2009 wie folgt:

Die erste Klausel ist nach Auffassung der Bundesrichter unwirksam, da sie keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist enthalte und deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung genüge. Aus der Sicht des Verbrauchers, könne die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn der Verbraucher sie lediglich zur Kenntnis nehme, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform mitgeteilt worden sei. Auch werde der Verbraucher durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ darüber im Unklaren gelassen von welchen weiteren Voraussetzungen der Beginn des Fristlaufs abhänge.

Die zweite Klausel ist nach Auffassung des BGH wirksam. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher für diesen Artikel ein Rückgaberecht zustehe. Ansonsten müsste der Verkäufer für jeden Artikel verschiedene Versionen von AGB verwenden. Eine Belehrung, …

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Themen: Ebay , Abmahnung , E-commerce , Bgh , It-recht , Bgb , Agb , Werbung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 9. Dezember 2009 auf http://www.pfitzer-law.de/.

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