BGH: Unvollständige Angaben zum Stundungsantrag rechtfertigen Versagung der Stundung
am 04.11.2006 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic
InsO §§ 4a, 290 Abs. 1 Nr. 5
a) Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht ausreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung deshalb zu versagen, weil der Antrag es Schuldners unzulässig oder unbegründet ist. Auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Anschluß an BGHZ 156, 92 und BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, z.V.b.).
b) Bestehen nach dem Inhalt des Stundungsantrags …
BGH: Mängel im Stundungsantrag, Verweis auf Amtsermittlungen gemäß § 5 InsO
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BGH: Zur Begründung eines Stundungsantrags gemäß § 4a InsO
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Mietkaution nicht angegeben: Restschuldbefreiung futsch
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Restschuldbefreiung für Steuerhinterzieher
Blickpunkt Recht & Steuern / Auch ein Steuerhinterzieher kann im Rahmen seines Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erhalten, wie jetzt der Bundesgerichtshof nochmals klargestellt hat: Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommensteuererklärung ist…
Muss der Ehegatte das Insolvenzverfahren des verschuldeten Antragstellers bezahlen?
InsoBlog.de / Ohne Insolvenzverfahren gibt es keine Restschuldbefreiung. Und wenn die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren nicht gedeckt sind, gibt es kein eröffnetes Insolvenzverfahren. Darum stundet der Staat dem mittellosen Schuldner die Verfahrenskost…
Restschuldbefreiung: Minenfeld § 290 Nr. 6 InsO
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