BGH: Unterschrift eines Rechtsanwalts

Zu den Anforderungen an die Unterschriftleistung eines Rechtsanwalts unter die Berufungs- und die Berufungs-Begründungsschrift (Urteil des BGH vom 27.09.2005, AZ: VIII ZB 105/04 (PDF-Datei)): Als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der …

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Erschienen 8. Januar 2006 auf http://www.advocatus.de/heng/weblog.php.

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Aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde

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Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 27.9.2005 - VIII ZB 105/04 -
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