BGH: Untersagung der Fusion Springer/ProSieben-SAT1 durch Bundeskartellamt war rechtmäßig
Der hat mit vom 8.6.2010 [Beschluss vom 8. Juni 2010 – KVR
4/09] nach der am 8. Juni 2010 erfolgten mündlichen Verhandlung (siehe auch hier) entschieden, dass die Untersagung des
Zusammenschlusses zwischen der Axel Springer AG und den Fernsehsendern ProSieben/SAT1 rechtmäßig war.
Das hatte
Anfang 2006 Springer den Erwerb von Geschäftsanteilen an den Fernsehsendern ProSieben und SAT1 untersagt; Springer hätte nach dem
Erwerb über sämtliche Stammaktien an ProSieben und SAT1 verfügt. Das Bundeskartellamt hatte die Untersagung u. a. damit begründet,
dass bei Durchführung des Vorhabens eine beherrschende Stellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf dem bundesweiten
Markt für die Bereitstellung von Werbezeiten in Fernsehprogrammen (Fernsehwerbemarkt) verstärkt worden wäre. Wenige Wochen nach der
Untersagung hatten die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erklärt, das Vorhaben nicht weiterverfolgen zu wollen.
Die gleichwohl von Springer eingelegte, vom Oberlandesgericht Düsseldorf zunächst als unzulässig verworfene war vom Bundesgerichtshof in einem ersten
Rechtsbeschwerdeverfahren für zulässig erachtet worden (Beschluss v. 25.9.2007 – KVR 30/06, BGHZ 174, 179 – Springer/Pro Sieben;
Pressemitteilung 136/2007). Das Oberlandesgericht hat daraufhin den Antrag von Springer festzustellen, dass die Untersagungsverfügung
des Bundeskartellamts rechtswidrig gewesen sei, als unbegründet zurückgewiesen.
Die dagegen vom Oberlandesgericht wiederum zugelassene hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des
Oberlandesgerichts, dass die Untersagung des Zusammenschlusses rechtmäßig war, bestätigt: Das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerfrei
festgestellt, dass auf dem Fernsehwerbemarkt im Zeitpunkt des Zusammenschlussvorhabens ein marktbeherrschendes Oligopol bestanden
habe. Dieses Oligopol sei von den Sendergruppen einerseits Pro Sieben, SAT1, Kabel 1 und N 24 sowie andererseits den zur Bertelsmann
AG gehörenden Sendern…
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