Kein Verstoß gegen Werbeverbot für Arzneimittel
Handakte WebLAWg | 27. März 2009 — Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, ob die B…
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. März2009 – AZ: I ZR 213/06 – entschieden, dass das Pharmaunternehmen Pfizer Pharma GmbH mit ihrer Werbung für das verschreibungspflichtige Arzneimittel “Sortis” nicht gegen Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verstoßen hat, weil sich Pfizer auf ihre unternehmerische Meinungsfreiheit berufen konnte und die unternehmerischen Grundrechte stärkere Gewichtung beigemessen werden musste als die Verbote aus § 10 Abs. 1 HWG und § 4 Abs. 3 S. 1 HWG.
“Beklagte war das Pharmaunternehmen Pfizer Pharma GmbH. Pfizer vertreibt das verschreibungspflichtige Arzneimittel “Sortis”, mit dessen Hilfe ein zu hoher Cholesterinspiegel im Blut gesenkt werden kann. Für dieses Arzneimittel wurde von den zuständigen Stellen im Juli 2004 ein Festbetrag festgesetzt. Die Beklagte beanstandete die Festsetzung mit der Begründung, ihr Präparat “Sortis” erfülle die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Festbetragskatalog nicht, weil es in seiner therapeutischen Wirkung mit anderen Präparaten nicht austauschbar sei. Pfizer lehnte es in der Folgezeit ab, den Abgabepreis für “Sortis” auf den von den Krankenkassen zu erstattenden Festbetrag abzusenken. Daraufhin wurde ihr u.a. vom Bundesgesundheitsministerium vorgeworfen, sie handele aus Profitsucht und ethisch verwerflich, weil sie die Patienten verunsichere. In der überregionalen Tagespresse wurde darüber u.a. unter Überschriften wie “Regierung: Pfizer handelt unethisch/Machtkampf um Pharmapreise/Ärzte sollen andere Präparate verordnen” berichtet. Pfizer reagierte mit einer ganzseitigen Zeitungsanzeige mit dem Titel “Können Kassenpatienten wirklich auf Sortis verzichten?”. Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, hält dies für eine Werbung, die gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), insbesondere gegen das Verbot der Publikumswerbung nach § 10 Abs. 1 HWG und gegen die Pflicht zum Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG verstößt.”(Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 64/2009)
Die Klägerin, der Verband sozialer Wettbewerb aus Berlin, hatte letztlich noch Anspruch auf Unterlassung, da der BGH die Voraussetzungen aus § 4 Abs. 3 S. 1 HWG als erfüllt ansah, weil die Werbung den Hinweis
“zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker”
nicht gut lesbar und nicht ausreichend von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und …
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. März 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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