BGH: Eine Unterlassungserklärung kann zeitlich unbeschränkt angenommen werden

BGH, Urteil vom 17.09.2009, I ZR 217/07 §§ 147 Abs. 2, 315 Abs. 1, 339 BGB; 890 ZPO Der BGH hat in dieser Entscheidung das Angebot eines Unterlassungsschuldners bewertet, durch Abgabe einer Unterlassungserklärung einen Unterlassungsvertrag abzuschließen. Grundsätzlich gelten nach Ansicht des Senats für den Abschluss des Unterlassungsvertrags die allmeinen Vorschriften zum Vertragsschluss. Im vorliegenden Fall sei ein Unterlassungsvertrag allerdings nicht schon durch die Abmahnung der Klägerin und die daraufhin von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zustande gekommen. Grundsätzlich könne zwar bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot liegen, da ihm eine entsprechend vorformulierte Erklärung für die Beklagte beigefügt war. Die Beklagte habe dieses Vertragsangebot jedoch nicht angenommen. Zum einen sei es nur innerhalb einer bestimmten Frist gültig gewesen, zum anderen habe die Beklagte die Erklärung inhaltlich abgeändert. Somit habe die Unterlassungsschuldnerin ein neuerliches Angebot abgegeben. Dies habe die Unterlassungsgläubigerin mit ihrer Erklärung 11 Tage später ausdrücklich angenommen, wodurch der Unterlassungsvertrag zu Stande gekommen sei. Dazu im Einzelnen: Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung sei in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben habe mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden könne, so dass die Annahme auch gültig sei und zum Abschluss des Unterlassungsvertrags führe. Da der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe einen Vertragsschluss zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetze, hat der Gläubiger ein auch für den Schuldner erkennbares Interesse daran, dass das auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtete Angebot unbedingt und unbefristet erfolge. Es müsse auch noch nach der üblichen Annahmefrist bindend sein, damit der Gläubiger es jederzeit annehmen und die Vertragsstrafeverpflichtung begründen könne. Nur dann sei die erforderliche Abschreckungswirkung gegeben, die den Wegfall der Wied…

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Themen: Bgh , Unterlassungserklärung , Vertragsstrafe , Bundesgerichtshof , Urteile & Beschlüsse , Annahme
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 29. April 2010 auf http://damm-legal.de.

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