BGH: Unterlassungsanspruch gegen GmbH und Geschäftsführer - dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 RVG?
BGH, Urteil vom 27.07.2010, Az. VI ZR 261/09 § 15 Abs. 2 S. 1 RVG
Der BGH hat in einem presserechtlichen Fall entschieden, dass eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegt, wenn
durch den Rechtsverstoß sowohl eine GmbH als auch deren betroffen sind und sich die für die Betroffenen ausgesprochenen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen
Verlag als auch gegen die für die Verbreitung der im Internet Verantwortlichen richten. Die Erforderlichkeit einer getrennten
Beauftragung - und damit getrennten Bearbeitung und Abrechnung - sei zu verneinen, wenn durch die falsche Berichterstattung die GmbH
und deren Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen wären, so dass Abmahnungen an Verlag, Domaininhaber und Betreiber des
Online-Nachrichten-Angebots nahezu gleichlautend verfasst werden könnten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der VI.
Zivilsenat das Vorliegen ein und derselben Angelegenheit in Bezug auf die Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und
Richtigstellungsansprüchen abgelehnt hat, vgl. BGH, Urteil vom 03.08.2010, AZ. VI ZR 113/09. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Juli 2010 durch … für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts vom 7. Juli 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, neben H. Geschäftsführer der N-GmbH, beansprucht von der beklagten Verlagsgruppe die Freistellung von außergerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren. Diese sind nach Ansicht des Klägers im Hinblick auf eine von mehreren Abmahnungen wegen einer
Berichterstattung über die N-GmbH, in der auch die beiden Geschäftsführer namentlich genannt sind, entstanden. Die Berichterstattung
betraf die angebliche Beteiligung der N-GmbH und ihrer Geschäftsführer an der Sammlung der Telefonverbindungsdaten von Mitgliedern
des Aufsichtsrats und des Konzernbetriebsrats eines großen Unternehmens und am Abgleich mit Telefonverbindungsdaten von Journalisten.
Sie erfolgte in der von der Beklagten verlegten H-Zeitung und auf mehreren Internetseiten, die von der E-GmbH, einem
Tochterunternehmen der Beklagten, angeboten wurden. Unstreitig war die Berichterstattung unzutreffend. Der Kläger ließ die Beklagte
und die E-GmbH durch seine Rechtsanwälte abmahnen. Entsprechende Abmahnungen erfolgten durch dieselbe Anwaltskanzlei namens des
Mitgeschäftsführers und der N-GmbH.
Die Beklagte sagte auch namens der E-GmbH zu, die beanstandeten Äußerungen nicht mehr zu verbreiten. Sie errechnete wegen der
Abmahnungen und weg…
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