BGH: Zum unmittelbaren Ansetzen bei der Fälschung von EC-Karten
Fälschung von EC-Karten / Freiheitsstrafe / / Computerbetrug BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az.: 4 StR 33
Das Landgericht Bielefeld hat die Angeklagten jeweils der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von mit Garantiefunktion in Tateinheit mit banden-
und gewerbsmäßigem in
mehreren Fällen sowie der versuchten banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig
gesprochen. Die zwei Männer wurden zu einer langjährigen Freiheits- bzw. Jugendstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten Mitte 2009 einer Gruppe an. Deren Ziel war es, in großem
Umfang der EC- bzw. Kreditkarten von Bankkunden, die
einen Geldautomaten benutzen, auszulesen und auf Kartenrohlinge zu übertragen. Anschließend sollte unter Verwendung der ebenfalls
erlangten persönlichen Geheimzahl (PIN) Geld von Geldautomaten abgehoben wird.
Zunächst wurden die Daten der Kunden durch ein manipuliertes Kartenlesegerät des Türöffnungsmechanismus ausgelesen und dann die
Geheimzahlen durch Kameras ausgespäht. Die Daten wurden dann an Mittäter übergeben und von dort nach Italien weiter geleitet. Dort
wurden Kartendoubletten hergestellt. Allerdings konnte es zu keinem Zeitpunkt zu einem Schaden kommen, da die des Türöffners bemerkt und die Konten gesperrt wurden.
Die Angeklagten rügten die Verurteilung wegen versuchter banden- und gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion,
da noch kein unmittelbares Ansetzen gegeben sei.
Dazu der BGH:
„Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar
ansetzt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er Handlungen
vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und unmittelbar in die tatbestandliche
Handlung einmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich deshalb auch auf Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur
Tatbestandserfüllung führen sollen oder die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der
Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren „Willensimpulses“ nicht mehr
bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des
Tatbestands übergeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34 m.w.N.).
Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen stets der wertenden Konkretisierung
unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 3 StR 303/01, NJW 2002, 1057).“
„Zu Recht h…
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