BGH: Unlautere Werbung mit (Teil-) Erstattung des Selbstbehalts bei Teilkaskoversicherung, Urteil v. 08.11.2007 – I ZR 192/06
am 21.11.2007 von http://www.wettbewerbsrecht-blog.de
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 08.11.2007 entschieden, dass die Werbung von Kfz-Reparaturwerkstätten mit einer auch nur teilweisen Rückerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist.
Im entschiedenen Fall warb eine Werkstatt mit der Schlagzeile “HAGELSCHADEN? 150 EURO in BAR” mit einer Zahlung für den Fall, dass ein kaskoversicherter Kunde seinen Hagelschaden reparieren lässt und die Kosten 1.000 € übersteigen.
Der BGH hat in dieser Werbemaßnahme einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG gesehen. Sie sei geeignet, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise unangemessen unsachlich zu beeinflussen. Zwar sei das Werben mit Preisnachlässen und Zugaben wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung liege aber vor, wenn der angesprochene Kunde bei der Entscheidung Interessen Dritter zu wahren habe.
Die von der Werbung angesprochenen (teil)kaskoversicherten Halter eines Kraftfahrzeuges erhielten den Rabatt für einen Vertragsschluss, für dessen Kosten – abgesehen vom Selbstbehalt – nicht sie selbst, sondern der jeweilige Fahrzeugversicherer aufkommen müsse.
Nach dem Versicherungsvertrag seien die Fahrzeughalter verpflichtet, den geldwerten Vorteil an den Versicherer weiterzureichen.
Die Werbeaktion der …
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