BGH: Keine unlautere Behinderung des Mitbewerbers durch Ausspähen von öffentlichen Plätzen

BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 56/07 §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass das Beobachten des Betriebsgeländes eines Mitbewerbers nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig angesehen werden kann. Allein die Absicht, die durch das Beobachten des Betriebsgeländes der Klägerin erlangten Informationen für ein Abwerben von Kunden zu verwenden, könne die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens nicht begründen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Klägerin durch ein Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen in unlauterer Weise im Wettbewerb behindert habe. Kundendaten, die offenkundig seien, seien keine Geschäftsgeheimnisse und es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mitarbeiter der Beklagten sich durch das Beobachten des von der Straße aus einsehbaren Betriebsgeländes der Klägerin Informationen über ihren Kundenstamm verschafft haben könnte, die in diesem Sinne nicht offenkundig seien.

Schließlich verstoße das Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten auch nicht deshalb gegen § 4 Nr. 10 UWG, weil das Beobachten des Betriebsgeländes der Klägerin die Gefahr einer Störung von Betriebsabläufen zur Folge gehabt hätte. Der Mitarbeiter der Beklagten habe das Betriebsgelände der Klägerin lediglich an vier Tagen beobachtet und sich über das dortige Geschehen Notizen gemacht. Er habe das Gelände nicht betreten oder fotografiert, sondern es von einem auf einer öffentlichen Straße stehenden Pkw aus beobachtet. Es sei weder festgestellt noch vorgetragen worden, dass er dabei von Mitarbeitern oder Kunden der Klägerin wahrgenommen worden sei.

Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.07.2009 durch … für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 08.03.2007 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Verden vom 23.10.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klageanträge zu 1 und 2 a statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen werden. Tatbestand

Die Parteien stehen als Abfallentsorger miteinander im Wettbewerb. Am 23. und 24.11.2004 sowie am 01. und 13.12.2005 beobachtete ein Mitarbeiter der Beklagten von einem auf öffentlicher Straße stehenden PKW das von der Straße aus einsehbare Betriebsgelände der Klägerin. Er machte sich Notizen über An- und Abfahrten von Fahrzeugen und damit verbundene Tätigkeiten auf dem Gelände.

Die Klägerin sieht in diesem Verhalten eine unlautere Behinderung i.S. von § 4 Nr. 10 UWG. Sie behauptet, die Beklagte habe sie durch ihren Mitarbeiter systematisch ausgespäht, um Informationen über ihren Kundenstamm zu erlangen, die nicht offenkundig seien…

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Themen: Urteil , Bgh , Bundesgerichtshof , Urteile & Beschlüsse , Geschäftsgeheimnisse , Konkurrent , Mitbewerber , Wettbewerber
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 12. Oktober 2009 auf http://damm-legal.de.

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