BGH: Unkenntnis des Opfers von der Drohung schließt schweren Raub aus

Der Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Dieser Tatbestand ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht erfüllt, wenn…

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Erschienen 29. Oktober 2004 auf http://www.jurabilis.de.

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